Gleiches gilt für Entleiher von Leiharbeitnehmern.

Auch das Arbeitnehmerentsendegesetz beinhaltet Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Den Arbeitgeber (die Arbeitnehmer und ggf. auch angetroffene Dritte) treffen die Mitwirkungspflichten aus § 5 SchwarzArbG sowie die Aufzeichnungs- und Bereitstellungspflichten aus §§ 18 und 8 AEntG.[2] Zu den Unterlagen, die ein Arbeitgeber vorzulegen hat, gehören die Niederschriften über die Arbeitsbedingungen nach dem Nachweisgesetz[3] und § 11 Abs. 1 AÜG, Lohnlisten, Kontrolllisten, Arbeitszeitnachweise, Urlaubspläne und dergleichen. Die Behörde muss anhand der Unterlagen in die Lage versetzt werden, das reine Mindestentgelt zu ermitteln. Schließlich gehören zu den Unterlagen auch Belege über die Überweisung von Beiträgen zu den Sozialkassen (z. B. Urlaubskasse und ggf. auch die Beitragszahlungen an eine Urlaubskasse im Heimatland).[4]

Diese Unterlagen sind mindestens 2 Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.[5]

[1] § 19 AEntG und § 17c AÜG.
[4] Gussen in BeckOK ArbR, 70. Aufl., 1.12.2023, AEntG § 19 Rz. 3.

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