(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine in § 95 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1[1] [Bis 29.02.2020: § 4 Abs. 5 Satz 1] einen Nachweis nicht führt, |
2. |
entgegen § 13 Abs. 1 Satz 2 sich der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nicht unterzieht, |
2a. |
entgegen § 47a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 47a Satz 3, ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder einen Abgleich mit dem Lichtbild nicht oder nicht rechtzeitig ermöglicht, |
3. |
entgegen § 48 Abs. 1 oder 3 Satz 1 eine dort genannte Urkunde oder Unterlage oder einen dort genannten Datenträger nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt, nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt oder nicht oder nicht rechtzeitig überlässt,[2] [Bis 29.02.2020: oder] |
4. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 44a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 oder 3 zuwiderhandelt oder[3] [Bis 29.02.2020: .] |
5. |
[4]entgegen § 82 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 60d Absatz 3 Satz 4,[5] eine Mitteilung nicht oder nicht rechtzeitig macht. |
(2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
1. |
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 1[6] [Bis 29.02.2020: § 4 Absatz 3 Satz 2] einen Ausländer mit einer nachhaltigen entgeltlichen Dienst- oder Werkleistung beauftragt, die der Ausländer auf Gewinnerzielung gerichtet ausübt, |
2. |
entgegen § 4a Absatz 5 Satz 3 Nummer 3 oder § 19a Absatz 1 Satz 2 oder 3[7] [Bis 29.02.2020: § 19c Absatz 1 Satz 2 oder 3] eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, |
3. |
entgegen § 19b Absatz 7[8] [Bis 29.02.2020: § 19d Absatz 7] eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder |
4. |
[9]entgegen § 16g Absatz 4[10] [Bis 29.02.2024: § 60c Absatz 5 Satz 1] oder § 60d Absatz 3 Satz 3 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht. |
Bis 23.06.2020:
4. |
entgegen § 60c Absatz 5 Satz 1 oder § 60d Absatz 3 Satz 3 und 4[11] [Bis 31.12.2019: § 60a Absatz 2 Satz 7] eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in vorgeschriebener Weise oder nicht rechtzeitig macht. |
(2b) (weggefallen)
(3)[12] Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 8, Absatz 6 Satz 3[13] [Bis 29.02.2024: Absatz 3 Satz 2] oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt, |
2. |
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt, |
2a. |
entgegen § 12a Absatz 1 Satz 1 den Wohnsitz nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer in dem Land nimmt, in dem er zu wohnen verpflichtet ist, |
2b. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 12a Absatz 2, 3 oder 4 Satz 1 oder § 61 Absatz 1c zuwiderhandelt, |
3. |
entgegen § 13 Abs. 1 außerhalb einer zugelassenen Grenzübergangsstelle oder außerhalb der festgesetzten Verkehrsstunden einreist oder ausreist oder einen Pass oder Passersatz nicht mitführt, |
4. |
einer vollziehbaren Anordnung nach § 46 Absatz 1 oder § 61 Absatz 1e zuwiderhandelt, |
5. (weggefallen)
5a. |
entgegen § 60b Absatz 1 Satz 1 nicht alle zumutbaren Handlungen vornimmt, um einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz zu erlangen, |
5b. |
einer räumlichen Beschränkung nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zuwiderhandelt, |
6. |
entgegen § 80 Abs. 4 einen der dort genannten Anträge nicht stellt oder |
7. |
einer Rechtsverordnung nach § 99 Absatz 1 Nummer 3a Buchstabe d, Nummer 7, 10 oder 13a Satz 1 Buchstabe j zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. |
Bis 26.02.2024:
(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. |
[14]entgegen § 4a Absatz 3 Satz 4 oder Absatz 4, § 6 Absatz 2a, § 7 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz, § 16a Absatz 3 Satz 1, § 16b Absatz 3, auch in Verbindung mit Absatz 7 Satz 3, § 16b Absatz 5 Satz 3 zweiter Halbsatz, § 16c Absatz 2 Satz 3, § 16d Absatz 1 Satz 4, Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 3, § 16f Absatz 3 Satz 4, § 17 Absatz 3 Satz 1, § 20 Absatz 1 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 4 erster Halbsatz oder § 25 Absatz 4 Satz 3 erster Halbsatz, Absatz 4a Satz 4 erster Halbsatz oder Absatz 4b Satz 4 erster Halbsatz eine selbständige Tätigkeit ausübt, |
Bis 23.06.2020:
1. |
entgegen § 4a Absatz 4[15] [Bis 29.02.2020: § 4 Abs. 3 Satz 1] eine selbständige Tätigkeit ausübt, |
2. |
einer vollziehbaren Auflage nach § 12 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 zuw... |
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