(1) 1Lichtbilder müssen den in § 4 der Passverordnung[1] [Bis 31.12.2023: § 5 der Passverordnung] vom 19. Oktober 2007 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Anforderungen entsprechen und den Ausländer zweifelsfrei erkennen lassen.[2] 2Sie müssen die Person ohne Gesichts- und Kopfbedeckung zeigen. 3Die zuständige Behörde kann hinsichtlich der Kopfbedeckung Ausnahmen zulassen oder anordnen, sofern gewährleistet ist, dass die Person hinreichend identifiziert werden kann.

 

(2) 1Der Ausländer, für den ein Dokument nach § 58 oder § 59 ausgestellt werden soll, hat der zuständigen Behörde auf Verlangen ein aktuelles Lichtbild nach Absatz 1 vorzulegen oder bei der Anfertigung eines Lichtbildes mitzuwirken. [Ab 01.05.2025: 2§ 6 Absatz 2 Satz 3 des Passgesetzes findet entsprechende Anwendung] [3]

1.[4]

 

1.

für Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 des Aufenthaltsgesetzes mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium gemäß § 78 Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,

2.[5]

 

2.

für Aufenthaltstitel nach einheitlichem Vordruckmuster gemäß § 78a Absatz 1 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes sowie

3.[6]

 

3.

für Reiseausweise für Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 3 und 4.

[Ab 01.05.2025: 2Eine Veränderung des Lichtbilds ist nur nach Maßgabe des Aufenthaltsgesetzes oder dieser Verordnung zulässig.] [7]

(2a)[8]

 

(2a) Die zuständige Ausländerbehörde trägt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 in der Ausländerdatei A (§ 63) als lichtbildaufnehmende Stelle gemäß § 65 Nummer 7 ein

 

1.

das übermittelte Pseudonym, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 1 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde,

 

2.

den Namen des Dienstleisters, der das Lichtbildaufnahmegerät zur Verfügung gestellt hat, sowie die Kennung des verwendeten Lichtbildaufnahmegeräts, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Passgesetzes und § 1a Absatz 2 Nummer 2 der Passdatenerfassungs- und Übermittlungsverordnung gefertigt wurde, oder

 

3.

die jeweilige Ausländerbehörde, wenn ein Lichtbild entsprechend den Vorgaben nach § 6 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Passgesetzes gefertigt wurde.

 

(3) Das Lichtbild darf von den zuständigen Behörden zum Zweck des Einbringens in ein Dokument nach § 58 oder § 59 und zum späteren Abgleich mit dem tatsächlichen Aussehen des Dokumenteninhabers verarbeitet [Bis 22.01.2019: und genutzt] [9] werden.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2024.
[2] Satz 1 berichtigt durch Berichtigung des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union.
[3] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[4] Nr. 1 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[5] Nr. 2 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[6] Nr. 3 angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[7] Angefügt durch Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[8] Abs. 2a eingefügt durch Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften vom 30.10.2023. Anzuwenden ab 01.05.2025.
[9] Gestrichen durch Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung. Anzuwenden bis 22.01.2019.

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