Ausgangssituation
Ein Arbeitsverhältnis soll einvernehmlich beendet werden. Der Grundsatz der Vertragsfreiheit ermöglicht es, ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis jederzeit für die Zukunft einvernehmlich zu beenden. Voraussetzung für einen Aufhebungsvertrag ist, dass beide Vertragsparteien einverstanden sind. Dadurch unterscheidet sich der Aufhebungsvertrag von der Kündigung, die eine einseitige Willenserklärung ist. Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis selbstständig, d. h. es muss nicht zusätzlich eine Kündigung ausgesprochen werden.
Dieses Muster regelt neben der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zahlreiche weitere Punkte, die bei der Beendigung von Arbeitsverhältnissen u. U. zu klären sind, wie etwa die Rückgabe eines Dienstwagens oder ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Besteht kein Bedarf an derartig umfangreichen Regelungen und soll das Arbeitsverhältnis in kürzerer Form beendet werden, kann auf einen "einfachen Aufhebungsvertrag" zurückgegriffen werden.
Nicht geeignet ist dieses Vertragsmuster deshalb für folgende Situationen:
- Nach Ausspruch einer Kündigung sollen klärungsbedürftige Punkte durch eine Abwicklungsvereinbarung geregelt werden.
- Nach Ausspruch einer Kündigung soll eine separate Abfindungsvereinbarung getroffen werden.
- Ergänzend zur Abwicklung eines beendeten Arbeitsverhältnisses soll eine bloße Ausgleichsquittung für klare Verhältnisse im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sorgen.
Für welche Beschäftigtengruppen kann diese Mustervereinbarung genutzt werden?
Das nachfolgende Muster für die Aufhebung eines Arbeitsvertrags kann ebenso wie für reguläre Vollzeit-Arbeitsverhältnisse, u.a. auch für folgende Personengruppen und Arbeitsverhältnisse genutzt werden:
- Teilzeitkräfte sowie befristet Beschäftigte
- Geringfügig entlohnte und kurzfristig Beschäftigte, z.B. Saisonarbeitskräfte
- Midijobber
- Auszubildende
- Werkstudenten, dual Studierende und Praktikanten
- Diplomanden, Masteranden und Bacheloranden
- Aushilfskräfte
- Mitarbeiter in Elternzeit
- In Privathaushalten beschäftige Personen, z.B. Haushaltshilfen
- Ausländische Arbeitnehmer
- Menschen mit Schwerbehinderung
- Prozessbeschäftigte
Nicht geeignet ist dieses Muster hingegen in den folgenden Fällen:
- freie Mitarbeiter
- Im Verhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer, da hier das Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher besteht.
Rechtlicher Hintergrund
Für den Arbeitgeber hat der Aufhebungsvertrag den Vorteil, dass er das Arbeitsverhältnis ohne Ausspruch einer Kündigung beenden kann. Es drohen daher keine Streitigkeiten vor dem Arbeitsgericht wegen einer möglichen Kündigungsschutzklage. Auch müssen der Betriebsrat und die Schwerbehindertenvertretung nicht beteiligt werden.
Für den Arbeitnehmer kann der Aufhebungsvertrag von Vorteil sein, wenn das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der Kündigungsfrist beendet werden soll, z. B. weil der Arbeitnehmer eine Stelle bei einem anderen Arbeitgeber antreten will. Hat der Arbeitnehmer allerdings im Anschluss noch keinen Arbeitsplatz, kann ein Aufhebungsvertrag je nach Ausgestaltung zu Nachteilen beim Bezug von Arbeitslosengeld führen. In den gesetzlich bestimmten Fällen kann die Bundesagentur für Arbeit eine Sperrzeit verhängen. Hierauf sollte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber in allgemeiner Form hingewiesen werden. Konkrete und rechtssichere Auskünfte kann jedoch nur die regional zuständige Arbeitsagentur erteilen. Dies ist im Muster bereits berücksichtigt. Zusätzliche Informationen sind in den Fußnoten enthalten.
Der Aufhebungsvertrag beendet das Arbeitsverhältnis nur, wenn er die Schriftform wahrt (§ 623 BGB). Unbedingt erforderlich ist deshalb, dass sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer den Vertragstext jeweils eigenhändig unterzeichnen (§ 126 BGB). Werden mehrere gleichlautende Urkunden erstellt, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
Aus dem Aufhebungsvertrag muss sich deutlich ergeben, dass das Arbeitsverhältnis beendet werden soll und zu welchem Zeitpunkt die Beendigungswirkung eintreten soll. Zusätzlich kann die Abwicklung des Arbeitsverhältnisses bis zur Beendigung geregelt werden, z. B. die Freistellung, Urlaubsgewährung oder die Erteilung eines Zeugnisses. Auf Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn kann gemäß § 3 MiLoG jedoch nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, nicht aber durch eine vertragliche Vereinbarung.
Die Zahlung einer Abfindung durch den Arbeitgeber ist nicht Voraussetzung für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags. Dennoch kann der Arbeitgeber sich mit dem Arbeitnehmer auf eine solche Zahlung einigen, die dann auch im Aufhebungsvertrag erwähnt wird.
Sonstige Hinweise
Der Abschluss des Aufhebungsvertrags muss einvernehmlich durch beide Vertragsparteien geschehen. Der Arbeitnehmer darf nicht unzulässig unter Druck gesetzt werden, sonst kann er den Vertrag unter bestimmten Voraussetzungen anfechten. Mit einer Kündigung darf zur Erreichung des Abschluss...