Grundsätzlich kann ein Aufhebungsvertrag – wie jeder andere Vertragsabschluss auch – nach den allgemeinen Vorschriften im BGB angefochten werden. Nach der Rechtsprechung des BAG ist der Maßstab für eine erfolgreiche Anfechtung aber eher hoch. Derzufolge ist eine widerrechtliche Drohung des Arbeitgebers und damit eine Anfechtungsmöglichkeit nach § 123 BGB nicht schon dann gegeben, wenn der Arbeitgeber für den Fall einer Zurückweisung des Angebots zum Abschluss eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitnehmer eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung in Aussicht stellt. Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn ein verständiger Arbeitgeber eine Kündigung in dem Fall überhaupt nicht in Betracht gezogen hätte. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn bei einer Drohung mit einer fristlosen Kündigung diese wegen Überschreitung der 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB gar nicht hätte wirksam ausgesprochen werden können.
Hat der Arbeitgeber widerrechtlich gedroht, kann der Arbeitnehmer selbst dann anfechten, wenn er vom Arbeitgeber eine Bedenkzeit für seine Entscheidung erhalten hat. Denn auch bei Einräumung einer Bedenkzeit kann angenommen werden, dass die widerrechtliche Drohung für die Entscheidung des Arbeitnehmers, dem Aufhebungsvertragsangebot des Arbeitgebers zuzustimmen, ursächlich war. Sollte der Arbeitnehmer die Bedenkzeit allerdings dazu genutzt haben, sich Rechtsrat einzuholen, bzw. war diese so lang bemessen, dass sich dieser hätte Rechtsrat einholen können, so spricht dies dafür, dass die widerrechtliche Drohung nicht mehr ursächlich war für den Willensentschluss des Arbeitnehmers.
Ein Aufhebungsvertrag kann nicht mit der Begründung angefochten werden, man habe sich über die rechtlichen Folgen beispielsweise in mutterschutzrechtlicher Hinsicht getäuscht oder man habe von einer Schwangerschaft oder Behinderung nichts gewusst.