Aufhebungsverträge können nicht unter einer Bedingung[1] abgeschlossen werden. Der Aufhebungsvertrag ist als rechtlicher Gestaltungsakt "bedingungsfeindlich". Es kann also beispielsweise nicht ein (bedingter) Aufhebungsvertrag mit Geltung nur für den Fall geschlossen werden, dass der Arbeitnehmer nicht rechtzeitig aus dem Urlaub zurückkehren sollte.[2] Durch derartige Vereinbarungen könnte ansonsten der Kündigungsschutz unterlaufen werden.

Auch langfristige Aufhebungsverträge mit einer mehrjährigen Auslauffrist müssen sachlich begründet sein, da sie auf eine nachträgliche Befristung[3] des Arbeitsverhältnisses hinauslaufen.[4]

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