Die Parteien des Aufhebungsvertrags sollten beachten, inwieweit und zu welchen Konditionen Werkswohnungen o. Ä. vom Arbeitnehmer auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch weiter genutzt werden dürfen. Zu beachten ist, dass die verbilligte Überlassung von Wohnraum gravierende steuerrechtliche Konsequenzen vor dem Hintergrund der §§ 24, 34 EStG (sog. "Fünftel-Regelung") haben kann.

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