Geht es um die betriebliche Altersversorgung, so sind die Regelungen des BetrAVG für die Abfindung von unverfallbaren Versorgungsanwartschaften zu beachten. Liegt noch keine unverfallbare Anwartschaft vor, geht der Arbeitnehmer grundsätzlich leer aus; eine anderweitige Vereinbarung (Abfindung) ist aber möglich. Zu beachten ist, dass trotz generellen Abfindungsverbots ein Tatsachenvergleich zulässig ist.
Betriebsrat beteiligen
Die Zustimmung des Betriebsrats ist erforderlich, wenn ein Verzicht auf eine betriebliche Altersversorgung geplant ist, die auf einer Betriebsvereinbarung beruht.[1]
Unverfallbare Versorgungsanwartschaft
Die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft kann einen Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot (§ 3 BetrAVG) darstellen, sofern die in § 3 Abs. 2 BetrAVG genannten Voraussetzungen nicht eingehalten werden.
Betriebliche Versorgungsanwartschaften bleiben gemäß § 1b BetrAVG bei vorzeitigem Ausscheiden erhalten, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden
- das 21. Lebensjahr vollendet und
- die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens 3 Jahre bestanden hat.[2]
S. zu den Einzelheiten Betriebliche Altersversorgung.
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