Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zum Verzehr im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt überlässt, gehören – ohne wertmäßige Begrenzung – ebenfalls zu den steuerfreien Aufmerksamkeiten. Das gilt auch, wenn die Getränke und Genussmittel eigens zur Weitergabe an die Arbeitnehmer beschafft oder hergestellt werden.

 
Achtung

Begünstigt ist nur der Verzehr im Betrieb

Ausgenommen sind Getränke und Genussmittel, die zum häuslichen Verzehr unentgeltlich oder verbilligt überlassen werden. Der Wert solcher Sachbezüge gehört zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn er die Sachbezugs-Freigrenze von 50 EUR[1] monatlich übersteigt.

Handelt es sich um Waren, die im Betrieb hergestellt oder gehandelt werden, wird für den Rabatt ein Freibetrag von 1.080 EUR jährlich gewährt.[2]

Stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb bereit, handelt es sich bei den zugewandten Vorteilen grundsätzlich um nicht steuerbare Aufmerksamkeiten.[3]

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