Für die Aufrechnung ist weiterhin Voraussetzung, dass der Arbeitnehmer eine schriftliche Erklärung abgibt, dass ihm kein Bescheid über eine Forderung eines Leistungsträgers vorliegt und seit Beginn des Erstattungszeitraums Leistungen der Kranken-, Pflege-, Renten- oder Arbeitslosenversicherung nicht beantragt, nicht bewilligt oder gewährt worden sind. Er muss bestätigen, dass die ausgezahlten Rentenversicherungsbeiträge nicht als freiwillige Beiträge verbleiben sollen bzw. dass er für diese Zeit keine freiwilligen Beiträge entrichten will.

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