Verrechnungen durch die Einzugsstelle sind in den Beitragsunterlagen zu vermerken und dem Arbeitgeber zwecks Dokumentation in den Entgeltunterlagen bekannt zu geben. Die Einzugsstelle hat den zuständigen Rentenversicherungsträger über die im Wege der Verrechnung vorgenommene Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge zu benachrichtigen.

 
Achtung

Verrechnung der Beiträge für vergangene Kalenderjahre

Soweit Beiträge oder Teile von Beiträgen für vergangene Kalenderjahre verrechnet werden, kann diese Verrechnung mit dem Beitragsnachweis des Monats, in dem die Verrechnung stattgefunden hat, durchgeführt werden. Das gilt auch, wenn Beiträge für ein abgelaufenes Kalenderjahr verrechnet werden. Ein Korrekturbeitragsnachweis für den betroffenen Abrechnungszeitraum ist dagegen nicht einzureichen.

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