Der Rentenversicherungsträger ist zur Verrechnung der zu viel gezahlten Beiträge berechtigt[1], wenn er dies anlässlich einer Betriebsprüfung beim Arbeitgeber feststellt und mit der Verrechnung keine Berichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen verbunden ist oder aus Einmalzahlungen resultiert (z. B. bei Anwendung falscher Beitragssätze, bei Beitragsentrichtung aus Entgeltteilen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze). Verrechnungen des Rentenversicherungsträgers im Rahmen einer Betriebsprüfung sind im Prüfbescheid vorzunehmen. Vom Arbeitgeber bereits erstattete Meldungen sind zu stornieren und ggf. neu abzugeben.

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