Zusammenfassung
Die Aufsichtsratsvergütung ist eine Zuwendung für ein Mandat im Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft, einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, einer Genossenschaft oder einer GmbH mit mehr als 500 Arbeitnehmern. Die Vergütung wird in der Satzung festgesetzt oder von der Hauptversammlung bewilligt. Sie kann als monatlich gleichbleibender Betrag, als Gewinnanteil oder in einer Kombination von beidem gewährt werden. Es handelt sich nicht um Arbeitslohn, sondern um Einkünfte aus selbstständiger Arbeit.
Ein Aufsichtsratsmandat ist kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversicherung. Die aus dem Mandat heraus gewährte Aufsichtsratsvergütung gilt nicht als Arbeitsentgelt, sondern als Einnahme aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmervertreter in dem Konzern im Aufsichtsrat agiert, in dem er auch beschäftigt ist.
Entgelt |
LSt |
SV |
Vergütung für Aufsichtsratsmandat |
frei |
frei |
Lohnsteuer
1 Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit
Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen. Aufsichtsratsvergütungen zählen regelmäßig zu den Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit. Diese Vergütungen unterliegen daher nicht dem Lohnsteuerabzug und werden durch die Veranlagung zur Einkommensteuer erfasst. Daneben unterliegen sie der Umsatzsteuer, wobei je nach Höhe der Vergütungen die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG zur Anwendung kommen kann.
Der BFH hat entschieden, dass das Mitglied eines Aufsichtsrats entgegen bisheriger Rechtsprechung nicht als Unternehmer tätig ist, wenn es aufgrund einer nicht variablen Festvergütung kein Vergütungsrisiko trägt.
Unter engen Grenzen kommt bei einer ehrenamtlichen Aufsichtsratstätigkeit die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 26 UStG in Betracht.
Eine AG kann ihre Aufsichtsratsmitglieder, die auch als Arbeitnehmer für die AG tätig sind (Vorstandsmitglieder, Führungskräfte), arbeitsvertraglich verpflichten, ihre erhaltenen Aufsichtsratsvergütungen zu melden. Damit kann eine Anrechnung dieser Vergütung bei der Auszahlung der Tantiemen vorgenommen werden.
Größere Unternehmen stellen den Mitgliedern ihres Aufsichtsrats neben der Barvergütung mitunter Büroräume, Bürokräfte und Kfz zur Verfügung. Dann kommt es auf den Einzelfall und die Umstände an, ob der Wert dieser Leistungen als Aufsichtsratsvergütung anzusehen ist.
Trägt die Genossenschaft die Kosten für die Teilnahme ihrer Aufsichtsräte an einem Seminar, ist darin keine Aufsichtsratsvergütung zu sehen, wenn die Fortbildung der Qualifizierung des Aufsichtsrats für seine Aufsichtsratstätigkeit dient.
Tritt ein Steuerpflichtiger aufgrund eines förmlichen Bestellungsakts nach außen für eine juristische Person des öffentlichen Rechts als deren Vertreter im Aufsichtsrat einer kommunalen Gesellschaft auf, ist er im Auftrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig. Seine Einnahmen unterfallen § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG und sind bis zur Höhe von insgesamt 840 EUR im Jahr gem. § 3 Nr. 26a Satz 1 EStG steuerfrei.
2 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit mit Lohnsteuerabzug
Dem Verbot der Übertragung von Geschäftsführermaßnahmen an den Gesamtaufsichtsrat steht die Übertragung einzelner, fest umrissener Aufgaben auf ein einzelnes Aufsichtsratsmitglied nicht entgegen. Ist ein Aufsichtsratsmitglied auch für das Unternehmen aufgrund besonderer Verträge tätig, handelt es sich bei den Vergütungen u. U. um Arbeitslohn, der dem Lohnsteuerabzug unterliegt.