(1) 1Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen Antrag. [1] [Bis 21.07.2022: Über die Förderungsleistung einschließlich der Höhe der Darlehenssumme entscheidet die zuständige Behörde auf schriftlichen oder elektronischen[2] Antrag, der den Vorgaben des § 36a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 oder 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch entsprechen muss[3]. ] 2Maßnahmebeitrag und Unterhaltsbeitrag müssen[4] [Bis 31.07.2020: Der Maßnahmebeitrag muss] spätestens bis zum Ende der Maßnahme, bei mehreren in sich selbstständigen Abschnitten bis zum Ende des jeweiligen Maßnahmeabschnittes beantragt werden.

 

(2) Soweit für die Erhebung der für Entscheidungen nach diesem Gesetz erforderlichen Tatsachen Vordrucke vorgesehen sind, sind diese zu benutzen.

[1] Geändert durch Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG) vom 15.07.2022. Anzuwenden ab 22.07.2022.
[2] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[3] Eingefügt durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[4] Geändert durch Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes. Anzuwenden ab 01.08.2020.

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