Der allgemeine Ehrenamtsfreibetrag für Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich i. H. v. 840 EUR im Jahr kann nicht zusätzlich zu den steuerfreien Aufwandsentschädigungen angesetzt werden.[1]

 
Hinweis

Aufwandsentschädigung ehrenamtlicher Feuerwehrleute

Soweit die Feuerwehrtätigkeit eine begünstigte Nebentätigkeit[2] darstellt und der Freibetrag nicht bereits für begünstigte Nebentätigkeiten in einem anderen Dienst- oder Auftragsverhältnis ausgeschöpft wird, kommen die Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste[3] und der Übungsleiterfreibetrag[4] in Betracht. Für die Feststellung, inwieweit die Feuerwehrtätigkeit eine nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigte Tätigkeit darstellt, kann in der Regel von dem laut Finanzverwaltung dargestellten typisierenden Aufteilungsmaßstab ausgegangen werden.[5]

Die an Helfer im sog. Hintergrunddienst des Hausnotrufs gezahlten Vergütungen sind vollumfänglich steuerfrei. Für diese spezielle Tätigkeit kommt es nicht darauf an, ob die Helfer im Hintergrunddienst tatsächlich Rettungseinsätze ausführen.[6]

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