OFD Frankfurt, Verfügung v. 21.2.2002, S 2223 A - 22 - St II 25
Nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG können nicht nur Geldzuwendungen als Spenden Berücksichtigung finden, sondern auch Zuwendungen von Wirtschaftsgütern mit Ausnahme von „Nutzungen und Leistungen”. Aus dem Ausschluss von „Nutzungen und Leistungen” folgt nicht, dass Aufwendungen, die z.B. anlässlich persönlich erbrachter Arbeitsleistungen des Spenders aus dessen Vermögen effektiv abfließen, nicht als Ausgaben i.S. des § 10b EStG anzusehen sind. Der Ausschluss von „Nutzungen und Leistungen” nach § 10b Abs. 3 Satz 1 EStG betrifft nur solche Zuwendungen, die keine Wertabgaben aus dem geldwerten Vermögen des Zuwendenden darstellen. Daher stellt bei natürlichen Personen die (von vorneherein so vereinbarte) unentgeltliche Bereitstellung der Arbeitskraft selbst keine Spende im steuerlichen Sinn dar (BFH-Urteil vom 28.4.1978, BStBl 1979 II S. 297). Demgegenüber kann der Verzicht auf eine durch Vertrag oder Satzung vereinbarte Lohnzahlung, eine abzugsfähige Spende begründen § 10b Abs. 3 Satz 4 und 5 EStG). Da Löhne üblicherweise zeitnah ausgezahlt werden, ist es auch erforderlich, auf den Anspruch auf Lohnauszahlung zeitnah (und nicht erst zum Jahreswechsel oder erst im nächsten Veranlagungszeitraum) zu verzichten. Bei nicht zeitnaher Auszahlung (nicht zeitnahem Verzicht) ist zu vermuten, dass kein Arbeitsverhältnis bestand.
Stellt der Spender seinen eigenen Pkw für Fahrten im Auftrag der begünstigten Körperschaft zur Verfügung, kommt ein Spendenabzug nur dann in Betracht, wenn ein – angemessener – Aufwandsersatzanspruch durch Vertrag oder Satzung eingeräumt worden ist. In diesem Zusammenhang ist ein Erstattungsanspruch, der
- bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2000: 0,52 DM,
- im Veranlagungszeitraum 2001: 0,58 DM,
- ab Veranlagungszeitraum 2002: 0,30 EUR
je gefahrenen km nicht übersteigt, als angemessen anzusehen.
Nach § 10b Abs. 3 Satz 4 EStG ist der Spendenabzug nur möglich, wenn ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen durch Vertrag oder Satzung eingeräumt und auf diesen verzichtet worden ist. Der Anspruch darf jedoch nicht unter der Bedingung des Verzichts eingeräumt worden sein. Bei dem Verzicht auf die Erstattung von Aufwand handelt es sich allerdings nicht um eine Spende des Aufwands, sondern um eine (abgekürzte) Geldspende. In der Zuwendungsbestätigung muss deshalb nicht angegeben werden, welcher Aufwand dem Erstattungsanspruch zu Grund gelegen hat. Die begünstigte Körperschaft muss dies jedoch in ihren Unterlagen festhalten. Für die Höhe der Spende ist der vereinbarte Erstattungsanspruch maßgeblich. Der Anspruch muss ernsthaft bestehen; dies setzt u.a. voraus, dass die Körperschaft über genügend Mittel zur Erfüllung der eingeräumten Ansprüche verfügt. Die spendenempfangende steuerbegünstigte Körperschaft muss über ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen führen § 63 Abs. 3 AO). Dies erfordert, dass ein Erstattungsanspruch der Höhe nach feststeht und verbucht ist, bevor er durch Annahme der Verzichtserklärung erlischt und ausgebucht werden kann.
Die Höhe des Erstattungsanspruchs kann aber nur feststehen, wenn der Spender mit seiner Verzichtserklärung eine Aufstellung über seine Leistungen einreicht, die die spendenempfangende Körperschaft anschließend überprüft hat. So darf beispielsweise die Körperschaft nur Fahrten erstatten, die zur Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke der Körperschaft erforderlich waren; die Körperschaft muss daher im Einzelnen durch Unterlagen die zutreffende Höhe des Erstattungsanspruchs, über den sie eine Zuwendungsbestätigung erteilt, belegen können.
Hinsichtlich der steuerlichen Abzugsfähigkeit von im Durchlaufverfahren getätigten Aufwandsspenden wird darauf hingewiesen, dass allein die Vorlage einer Verzichtserklärung bei der Durchlaufstelle nicht ausreicht, um die Abzugsfähigkeit der Ausgaben zu begründen.
In diesen Fällen muss der Erstattungsbetrag tatsächlich in die Verfügungsmacht der juristischen Person des öffentlichen Rechts oder der öffentlichen Dienststelle gelangen. Dies kann dadurch erfolgen, dass
- die begünstigte Körperschaft den Erstattungsbetrag an den Spender auszahlt und dieser den Geldbetrag der juristischen Person des öffentlichen Rechts (öffentliche Dienststelle) übergibt mit der Bestimmung, die Spende an die bedachte Körperschaft weiterzuleiten,
- die begünstigte Körperschaft den Erstattungsbetrag einem gesonderten Sammelkonto gutschreibt und nach dem sog. Listenverfahren bei Geldspenden über die Durchlaufstelle leitet (ESt-Kartei § 10b Fach 1 Karte 4) oder
- der Anspruchsberechtigte (Spender) den Verantwortlichen der begünstigten Körperschaft formlos bevollmächtigt, einen Geldbetrag in Höhe des Anspruchsverzichts unmittelbar bei der Durchlaufstelle als Spende zu Gunsten der begünstigten Körperschaft einzuzahlen.
Die Durchlaufstelle ist dabei nur Empfänger eines Geldbetrags und hat nicht nachzuprüfen, ob die Geldspende aus der Erstattung von Auslagenersatz oder aus sonstigen Mitteln des Spenders...