Auszubildende in einer Berufsausbildung sind förderungsberechtigt, wenn sie

  • außerhalb des Haushalts der Eltern oder eines Elternteils wohnen und
  • die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Fahrtzeit erreichen können. Zumutbar sind bis zu 2 Stunden für Hin- und Rückweg.

Die Zeitvorgabe zur Erreichbarkeit der Ausbildungsstätte gilt nicht für Auszubildende, die volljährig, verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden sind oder waren, mit mindestens einem Kind zusammenleben oder aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die elterliche Wohnung verwiesen werden können.[1]

Bei berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen sind die Teilnehmenden auch dann förderungsberechtigt, wenn sie noch im Haushalt der Eltern wohnen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge