Die Arbeitgeberförderung erfolgt in Form von Zuschüssen bei betrieblicher Qualifizierung und Ausbildung. Daneben können Arbeitgeber durch ausbildungsbegleitende Hilfen bzw. durch Maßnahmen der Assistierten Ausbildung unterstützt werden.
Antragstellung vor Förderbeginn
Der Antrag auf Förderung muss grundsätzlich vor Eintritt des leistungsbegründenden Ereignisses gestellt werden, d. h. vor dem tatsächlichen Ausbildungsbeginn. Die Agentur für Arbeit kann bei Vorliegen einer unbilligen Härte eine nachträgliche Antragstellung zulassen.
3.1 Einstiegsqualifizierung
3.1.1 Ziel
Die betriebliche Einstiegsqualifizierung (EQ) ist eine spezielle Form der Berufsvorbereitung. Sie soll jüngeren Menschen mit erschwerten Vermittlungsperspektiven ermöglichen, eine (anschließende) Berufsausbildung aufzunehmen und erfolgreich abzuschließen. Mit dem Instrument sollen zugleich nicht oder nicht mehr ausbildende Betriebe (erneut) für die Berufsausbildung gewonnen werden.
Die Förderung darf allerdings nicht dazu führen, dass betriebliche Ausbildungsstrukturen verdrängt werden. Sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Antrag stellende Betrieb seine Ausbildungstätigkeit verringert hat und durch Plätze für EQ ersetzt, ist eine Förderung ausgeschlossen.
Erleichterte betriebliche Voraussetzungen
Da mit der EQ auch nicht ausbildende Betriebe angesprochen werden sollen, ist die Förderung nicht davon abhängig, dass die nach dem BBiG oder der Handwerksordnung (HwO) grundsätzlich geforderte Eignung von Ausbildungsstätte und Ausbildungspersonal vorliegen.
3.1.2 Förderleistungen
Arbeitgeber, die eine EQ durchführen, können einen Zuschuss in Höhe der von ihnen mit dem Auszubildenden vereinbarten Vergütung bis zu einer Höhe von 276 EUR monatlich erhalten. Die EQ begründet Versicherungspflicht in der Sozialversicherung. Die Agentur für Arbeit übernimmt deshalb neben dem Zuschuss auch einen pauschalierten Anteil am durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitrag des Auszubildenden in Höhe von derzeit 131 EUR monatlich.
Die Teilnehmenden an einer EQ können durch die Übernahme der Kosten für Fahrten zwischen Unterkunft, Ausbildungsstätte und Berufsschule gefördert werden (Kosten ÖPNV oder Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz).
Die Förderdauer wird im Einzelfall zwischen Betrieb, Bewerber und Agentur für Arbeit festgelegt. Das Gesetz setzt hierzu einen Förderrahmen von 6 bis 12 Monaten. Die Förderung soll für Ausbildungsbewerber nicht vor dem 1.10. eines Jahres beginnen. Dies soll sicherstellen, dass zunächst alle Möglichkeiten der Vermittlung auf einen unmittelbaren Ausbildungsplatz ausgeschöpft werden. Für die übrigen Personenkreise, wie z. B. sog. "Altbewerber" aus früheren Schulentlassjahren, kann ein Eintritt in die EQ bereits ab dem 1.8. eines Jahres erfolgen.
3.1.3 Förderfähiger Personenkreis
Zum förderfähigen Personenkreis gehören
- bei der Agentur für Arbeit gemeldete Ausbildungsbewerber, die infolge eingeschränkter Vermittlungsperspektiven keine Ausbildungsstelle gefunden haben,
- Ausbildungssuchende, die noch nicht in vollem Maße über die erforderliche Ausbildungsreife verfügen sowie lernbeeinträchtigte und
- sozial benachteiligte Ausbildungssuchende.
Die Förderung setzt nicht voraus, dass der Bewerber der Agentur für Arbeit bekannt ist oder von dieser vorgeschlagen wird. Sofern Arbeitgeber selbst einen Bewerber finden, muss die Agentur für Arbeit jedoch eingeschaltet werden und die Förderfähigkeit feststellen.
Gefördert werden sollen in erster Linie Ausbildungssuchende unter 25 Jahren ohne (Fach-)Abitur. Eine Förderung älterer Ausbildungssuchender oder von Personen mit Hochschulreife ist im begründeten Einzelfall möglich, z. B. wenn persönliche Umstände (Krankheit, familiäre Probleme) eine frühere Ausbildung nicht ermöglicht haben.
Erleichterte Bedingungen für Flüchtlinge
Nach den Weisungen der Bundesagentur für Arbeit kann bei Flüchtlingen bis unter 35 Jahren in der Regel von einer begründeten Ausnahme ausgegangen werden, da die Lebensumstände für die Betroffenen zuvor die Aufnahme einer Berufsausbildung nicht ermöglicht haben.
Personen, die bereits eine Berufsausbildung oder ein Studium abgeschlossen haben, können nicht gefördert werden. Die Förderung ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Auszubildende bereits früher eine EQ bei dem Betrieb durchlaufen hat oder in dem Betrieb in den letzten 3 Jahren versicherungspflichtig beschäftigt war.
3.1.4 Inhaltliche Anforderungen
Die EQ muss
- auf Grundlage eines Vertrags i. S. d. § 26 BBiG durchgeführt werden,
- auf einen anerkannten Ausbildungsberuf vorbereiten und
- in Vollzeit oder bei Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen mit mindestens 20 Stunden wöchentlich durchgeführt werden.
Die Inhalte der EQ müssen grundsätzlich geeignet sein, um auf einen Ausbildungsberuf vorzubereiten. Hierzu können z. B. die im Rahmen der Initiative Jobstarter Connect entwickelten Ausbildungsbausteine genutzt werden. Die Zeit der EQ kann auf eine anschließende ...