2.1 Staatsangehörigkeit

Neben deutschen Staatsbürgern sind vom Grundsatz auch Ausländer förderungsfähig, die ein Bleiberecht in Deutschland haben und gesellschaftlich integriert sind. Dies sind z. B. Personen mit

  • einem Daueraufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,
  • einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder
  • einer Niederlassungserlaubnis.

2.2 Eignung

Der Leistungsbezieher ist dann geeignet, wenn Leistungen erbracht werden, die erwarten lassen, dass das angestrebte Ausbildungsziel auch tatsächlich erreicht wird. Dieses ist anzunehmen, solange die Ausbildungsstätte besucht wird und Praktika absolviert werden. Auszubildende an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen müssen bis zum 5. Fachsemester Leistungsnachweise vorlegen. Sofern der Ausbildungsgang verbindlich Zwischenprüfungen vorschreibt, müssen die Nachweise entsprechend früher vorgelegt werden.

2.3 Alter

Grundsätzlich wird Ausbildungsförderung nur dann geleistet, wenn der Auszubildende das 45. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.[1] Ausnahmen von diesem Höchstalter sind nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG nur für den Fall vorgesehen, dass der Auszubildende einen der dort genannten Ausnahmetatbestände erfüllt, wenn er

  • eine Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, eine Abendhauptschule, eine Berufsaufbauschule, eine Abendrealschule, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besucht,
  • die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde weitere Ausbildung an einer vorgenannten Ausbildungsstätte, durch eine Nichtschülerprüfung oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Hochschule oder Akademie, die Abschlüsse verleiht, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind, erworben hat,
  • das 45. Lebensjahr während eines zuvor abgeschlossenen Bachelor- oder Bakkalaureat-Studiengangs vollendet hat und danach unverzüglich einen förderungsfähigen Studiengang beginnt,
  • nach der Erstausbildung eine weitere Ausbildung beginnen möchte,
  • aus besonderen Gründen die zu fördernde Ausbildung nicht früher beginnen konnte,
  • aus einem persönlichen oder familiären Grund oder
  • wegen seiner sozialen und familiären Situation die Ausbildung nicht früher beginnen konnte.

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