5.1 Schüler
Im Regelfall werden Schüler gefördert, solange sie die Ausbildungsstätte besuchen. Dies gilt auch, wenn eine Klasse wiederholt werden muss. Eine zweite Wiederholung wird nur bei Vorliegen besonders schwerwiegender Gründe gefördert. Förderung wird auch in der unterrichtsfreien Zeit geleistet.
5.2 Schüler an Abendgymnasien
Der Besuch eines Abendgymnasiums wird gefördert, sobald die Verpflichtung zur Ausbildung der Berufstätigkeit nicht mehr besteht, regelmäßig während der letzten 3 Schulhalbjahre.
5.3 Studierende an höheren Fachschulen/Akademien/Hochschulen
Hier richtet sich die Förderung nach der gewählten Fachrichtung. Dabei gilt z. B. bei Universitäts- und vergleichbaren Studiengängen – mit Ausnahme von Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengängen – eine Förderungshöchstdauer von 9 Semestern einschließlich Prüfungs- und praktischen Studienzeiten. Bei Lehramtsstudiengängen für die Primärstufe und Sekundarstufe I beträgt die Förderungshöchstdauer 7 Semester. Ferner ist die jeweilige Förderungshöchstdauer auf der Grundlage der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in einer Rechtsverordnung festgelegt.
Als Faustregel gilt: Die Förderungshöchstdauer setzt sich zusammen aus der Mindeststudienzeit zuzüglich ggf. eines Examenssemesters und eines weiteren Semesters zur freien Studiengestaltung. Letzteres wird beim Besuch von Fachhochschulen nicht gewährt. Bei Studiengängen mit einer festgesetzten Regelstudienzeit gilt grundsätzlich diese als Förderungshöchstdauer. In besonderen Fällen wird die Ausbildungsförderung 12 Monate über die Förderungshöchstdauer hinaus geleistet, etwa wenn wegen schwerwiegender Gründe (z. B. Krankheit, Schwangerschaft oder Pflege und Erziehung eines Kindes bis zu 14 Jahren) das Studium nicht innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen werden konnte. Auszubildende in selbstständigen Studiengängen an Hochschulen erhalten als Hilfe zum Studienabschluss auch nach Ende der Förderungshöchstdauer Ausbildungsförderung, wenn sie innerhalb von 4 Semestern nach diesem Zeitpunkt zur Abschlussprüfung zugelassen worden sind und die Prüfungsstelle bescheinigt, dass die Ausbildung innerhalb der Abschlusshilfedauer abgeschlossen werden kann.
5.4 Übergang vom Bachelor- zum Masterstudiengang
Auszubildende, die von der Ausbildungsstätte aufgrund vorläufiger Zulassung für einen förderungsfähigen Studiengang eingeschrieben worden sind, erhalten Ausbildungsförderung. Diese wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer endgültigen Entscheidung über die Zulassung, längstens jedoch für 12 Monate geleistet. Betroffen sind Studenten, die sich unmittelbar nach dem Bachelorstudium zum Masterstudiengang einschreiben und noch auf das Bachelor-Zeugnis warten.
5.5 Fachrichtungswechsel
Bei einem Fachrichtungswechsel wird nur gefördert, wenn dafür ein wichtiger Grund besteht. Darunter fallen z. B. mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung oder ein schwerwiegender und grundsätzlicher Neigungswandel. Die Ausbildung muss unverzüglich gewechselt oder abgebrochen werden.
5.6 Leistungsnachweis
Vom 5. Fachsemester an wird Ausbildungsförderung für den Besuch einer Höheren Fachschule, Akademie oder einer Hochschule nur von folgendem Zeitpunkt an geleistet: Zeitraum, in dem der Auszubildende das Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung oder eine andere geeignete Bescheinigung vorgelegt hat. Die Zwischenprüfung muss nach den Ausbildungsbestimmungen vorgesehen sein.
Leistungsnachweis vor dem 3. Fachsemester
Das Erfordernis, bereits vor dem 3. Fachsemester einen Leistungsnachweis vorzulegen, ist seit 1.8.2015 entfallen.