6.1 Voraussetzungen
Für eine Ausbildung im Ausland wird die Förderung beim Vorliegen besonderer Voraussetzungen gewährt:
- Innerhalb der Europäischen Union und in der Schweiz kann eine Ausbildung an Berufsfachschulen, Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen von Beginn an bis zum Erwerb des ausländischen Ausbildungsabschlusses gefördert werden.
- Auslandsausbildungsaufenthalte im Rahmen einer grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen einer inländischen und einer oder mehreren ausländischen Ausbildungsstätten können für die jeweilige Dauer der Auslandsaufenthalte gefördert werden.
- Auslandsausbildungsaufenthalte, die im Rahmen einer Inlandsausbildung außerhalb der EU durchgeführt werden, sind für die Dauer von einem Jahr bzw. bei Vorliegen besonderer Gründe für max. 2 ½ Jahre förderungsfähig. Finden sie innerhalb der EU oder der Schweiz statt, gilt diese Beschränkung nicht.
Gefördert werden kann nach Nr. 2 und 3 der Besuch von Ausbildungsstätten, die den Gymnasien ab Klasse 11, Höheren Fachschulen, Akademien, Hochschulen oder bestimmten Berufsfachschulklassen gleichwertig sind, nicht jedoch der Besuch anderer Ausbildungsstättenarten wie z. B. Abendgymnasien, Fachschulklassen und Berufsaufbauschulen. Gymnasiasten aus Bundesländern, in denen das Abitur nach 12 Schuljahren erworben wird, sowie Gymnasiasten, die ihr Abitur aufgrund landesrechtlicher Sonderregelungen schon nach 12 Schuljahren erwerben, können auch Förderung für einen Auslandsaufenthalt in der Klasse 10 erhalten.
Ein Auslandsausbildungsaufenthalt nach Nr. 3 kann außerhalb der EU nur gefördert werden, wenn die Ausbildung im Ausland nach dem Ausbildungsstand förderlich ist (d. h. regelmäßig Grundkenntnisse in einem mindestens einjährigen Studium im Inland) und mindestens teilweise auf die Inlandsausbildung angerechnet werden kann.
6.2 Mindestdauer der Auslandsausbildungsaufenthalte
Auslandsausbildungsaufenthalte müssen eine Mindestdauer von 6 Monaten oder einem Semester bzw. 12 Wochen (Studium im Rahmen einer Hochschulkooperation) aufweisen. Stets erforderlich sind ausreichende Kenntnisse der Unterrichts- und Landessprache.
6.3 Auslandspraktikum
Auslandspraktika können gefördert werden, wenn sie im Zusammenhang mit dem Besuch einer im Inland gelegenen Höheren Fachschule, Akademie oder Hochschule durchgeführt werden und die besonderen Förderungsvoraussetzungen für Auslandspraktika erfüllt sind.
Dazu gehört, dass das Praktikum für die Durchführung der Ausbildung erforderlich und in den Ausbildungsbestimmungen geregelt sein muss. Ferner muss die vorgeschriebene Dauer mindestens 12 Wochen betragen und das Auslandspraktikum muss nach dem Ausbildungsstand förderlich sein. Zudem muss die Ausbildungsstätte bzw. die zuständige Prüfungsstelle anerkennen, dass die Praktikantenstelle den Anforderungen der Prüfungsordnung genügt.
Auslandspraktika können auch im Zusammenhang mit einer Berufsfachschulausbildung gefördert werden, sofern es sich um den Besuch einer Berufsfachschulklasse nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 BAföG handelt und die Durchführung des Praktikums nach dem Unterrichtsplan zwingend im Ausland vorgeschrieben ist.
6.4 Zuschläge zum Bedarf
Bei einem Ausbildungsaufenthalt im Ausland werden zusätzlich zu den Bedarfssätzen für nicht bei den Eltern wohnende Auszubildende folgende Zuschläge zum Bedarf geleistet:
- für nachweisbar notwendige Studiengebühren bis zu 4.600 EUR für max. 1 Jahr,
für Reisekosten:
- bei Studierenden innerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 250 EUR,
- bei Studierenden außerhalb Europas: für eine Hin- und eine Rückfahrt je Fahrt 500 EUR,
- bei Schüler von Gymnasien und Berufsfachschulen innerhalb Europas: für 2 Hin- und Rückfahrten pro Schuljahr je Fahrt 250 EUR,
- bei Schüler von Gymnasien und Berufsfachschulen außerhalb Europas: für 2 Hin- und Rückfahrten pro Schuljahr je Fahrt 500 EUR,
- für evtl. Zusatzkosten der Krankenversicherung bei Studierenden (monatlich bis zur Höhe des Krankenversicherungszuschlags nach § 13a BAföG),
- für höhere Lebenshaltungskosten bei Studierenden außerhalb der EU und der Schweiz je nach Land unterschiedliche Zuschläge. Die Auslandszuschläge wurden ebenso wie die Inlands-Bedarfssätze um 7 % erhöht.
Studierenden gleichgestellt sind hier alle Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 13 BAföG bemisst. Die genannten Zuschläge werden grundsätzlich in derselben Form wie die Grundförderung geleistet. Einzige Ausnahme ist der Zuschlag für die Studiengebühren. Er wird stets in voller Höhe als Zuschuss gewährt, muss also später nicht zurückgezahlt werden.
6.5 Antrag
Anträge müssen in jedem Fall mindestens 6 Monate vor Beginn des Auslandsaufenthalts gestellt werden. Informationen erteilen die Ämter für Ausbildungsförderung im Ausland sowie der Deutsche Akademische Austauschdienst (DAAD).