Art. 34 Pflegeerlaubnis
(1) 1Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Jugendamt zu beantragen. 2Sie ist schriftlich zu erteilen und gilt nur für die in ihr bezeichneten Kinder und Jugendlichen.
(2) 1Die Pflegeerlaubnis soll bei gleich geeigneten Personen vorzugsweise Eheleuten, sie kann auch Einzelpersonen erteilt werden. 2Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen und dem Kind oder dem bzw. der Jugendlichen soll einem Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen.
Art. 35 Versagungsgründe
1Die Pflegeerlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII ist zu versagen, wenn das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen in der Pflegestelle nicht gewährleistet ist. 2Sie ist insbesondere zu versagen, wenn
1. |
eine Pflegeperson nicht über ausreichende erzieherische Fähigkeiten verfügt, die dem Entwicklungsstand und den jeweiligen erzieherischen Bedürfnissen des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gerecht werden, |
2. |
die Aufnahme des Pflegekindes nicht mit dem Wohl aller in der Familie einer Pflegeperson lebender Kinder und Jugendlicher vereinbar oder eine Pflegeperson mit der Betreuung eines weiteren Kindes oder eines bzw. einer weiteren Jugendlichen überfordert ist; davon ist in der Regel auszugehen, wenn sich bereits drei Pflegekinder in der Pflegestelle befinden, |
3. |
eine Pflegeperson nicht die Gewähr dafür bietet, dass die von den Personensorgeberechtigten bestimmte Grundrichtung der Erziehung einschließlich der religiösen oder weltanschaulichen Erziehung beachtet wird, |
4. |
Anhaltspunkte bestehen, dass eine Pflegeperson oder eine in ihrem Haushalt lebende Person das sittliche Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährden könnte, |
5. |
die wirtschaftlichen Verhältnisse einer Pflegeperson und ihre Haushaltsführung offensichtlich nicht geordnet sind, |
6. |
eine Pflegeperson oder die in ihrem Haushalt lebenden Personen an einer Krankheit leiden, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährdet, oder |
7. |
nicht ausreichender Wohnraum für die Kinder oder Jugendlichen und die im Haushalt lebenden Personen vorhanden ist. |
Art. 36 Rücknahme, Widerruf, Erlöschen der Pflegeerlaubnis
(1) 1Die Pflegeerlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn sich herausstellt, dass bei ihrer Erteilung einer der Versagungsgründe des Art. 35 vorgelegen hat oder nunmehr vorliegt oder in sonstiger Weise das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen gefährdet ist, und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. 2Vor der Rücknahme oder dem Widerruf ist zu prüfen, ob durch geeignete Hilfen das Weiterbestehen des Pflegeverhältnisses sichergestellt werden kann.
(2) Die Pflegeerlaubnis erlischt, wenn
1. |
das Pflegeverhältnis mit Einverständnis der Pflegeperson gelöst wird und das Kind oder der bzw. die Jugendliche die Pflegestelle verlässt, |
2. |
das Kind oder der bzw. die Jugendliche in berechtigter Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf Dauer oder nach § 42 Abs. 1 SGB VIII oder auf richterliche Anordnung aus der Pflegestelle herausgenommen wird, oder |
3. |
das Kind oder der bzw. die Jugendliche länger als sechs Monate ununterbrochen nicht in der Pflegestelle gelebt hat. |
Art. 37 Mitteilungspflicht
(1) Eine Pflegeperson, die der Erlaubnis nach § 44 Abs. 1 SGB VIII bedarf, ist insbesondere verpflichtet, dem für den gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson zuständigen Jugendamt jeden Wohnungswechsel sowie das Auftreten ansteckender oder sonstiger Krankheiten, die das Wohl des Kindes oder des bzw. der Jugendlichen nicht nur unerheblich gefährden können, unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Ist einer verheirateten Pflegeperson die Pflegeerlaubnis erteilt, hat sie dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin Klage auf Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe erhebt. 2Stirbt ein Ehepartner oder eine Ehepartnerin, so hat der überlebende Ehegatte oder die überlebende Ehegattin dies dem Jugendamt unverzüglich mitzuteilen.
(3) 1Abs. 1 und 2 gelten auch für erlaubnisfreie Pflegeverhältnisse, wenn Hilfe zur Erziehung nach § 32 Satz 2 oder § 33 oder Eingliederungshilfe nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII geleistet wird. 2Die Mitteilung ist in diesen Fällen gegenüber dem für die Leistungsgewährung zuständigen Jugendamt abzugeben. 3Hat auf Grund einer Vereinbarung mit dem zuständigen Jugendamt ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe eine Kindertagespflegestelle [Bis 31.12.2022: Tagespflegestelle] vermittelt [Bis 31.12.2022: (§ 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII)] , so ist die Mitteilung abweichend von Satz 2 gegenüber diesem Träger der freien Jugendhilfe abzugeben. 4Ergeben sich auf Grund der Mitteilung Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des in der Tagespflegestelle betreuten Kindes, die vom anerkannten Träger der freien Jugendhilfe nicht abgewendet werden kann, so hat dieser das Jugendamt unverzüglich zu unterrichten.