(1)[1] 1Örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte. 2Die Aufgaben nehmen die Jugendämter wahr.

Bis 31.07.2023:

(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

(2) 1Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung eine Große kreisangehörige Stadt auf ihren Antrag nach Anhörung des Landkreises durch Rechtsverordnung zum örtlichen Träger der Jugendhilfe bestimmen, wenn ihre Leistungsfähigkeit zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleistet ist. 2Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung nach Anhörung des betroffenen Landkreises einer nach Satz 1 bestimmten Großen kreisangehörigen Stadt nach deren Anhörung die Stellung als örtlicher Träger der Jugendhilfe durch Rechtsverordnung aberkennen, wenn deren Leistungsfähigkeit nicht mehr dauerhaft die Erfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe gewährleisten kann.

[1] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Stärkung der Kindertagespflege. Anzuwenden ab 01.08.2023.

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