(1) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch dreimal im Jahr einberufen. 2Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Drittel der Mitglieder dies verlangt.

 

(2) 1Die Sitzungen des Landes-Kinder- und Jugendausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit oder berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 2Über den Ausschluss der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluss, in dem der Ausschlussgrund ausdrücklich festgestellt wird.

 

(3) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit. 2Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.

 

(4) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Genehmigung durch die oberste Landesjugendbehörde bedarf und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht wird.

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