(1) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss befasst sich mit allen Aufgaben der Jugendhilfe sowie mit den Lebenssituationen von jungen Menschen. 2In den Bereichen Schule und Berufsausbildung gilt das Befassungsrecht nur für Fragen der Jugendhilfe, die sich auf Schule und Berufsausbildung beziehen, soweit nicht innerorganisatorische Angelegenheiten der Schule berührt sind. 3Das Befassungsrecht umfasst das Recht auf Information in allen überörtlichen Angelegenheiten der Jugendhilfe sowie der Lebenssituation junger Menschen und schließt das Recht ein, zu Fragen seines Aufgabenbereichs Gutachten einzuholen.

 

(2) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss berät die oberste Landesjugendbehörde zu den Themen seines Befassungsrechts. 2Er kann dazu Beschlüsse fassen.

 

(3) 1Die oberste Landesjugendbehörde entscheidet im Benehmen mit dem Landes-Kinder- und Jugendausschuss über Verwaltungsvorschriften, Richtlinien und Grundsatzfragen zu den Aufgaben des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 85 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sowie über die Anerkennung von Trägern der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. 2Besteht ein unabweisbar dringender Regelungsbedarf und kann die Beteiligung des Landes-Kinder- und Jugendausschusses nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, entscheidet die oberste Landesjugendbehörde im Benehmen mit dem Vorstand des Landes- Kinder- und Jugendausschusses über ein abweichendes Verfahren. 3Zugleich ist der Landes-Kinder- und Jugendausschuss über das abweichende Verfahren und über die Gründe der Dringlichkeit zu informieren. 4Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss kann dazu Stellung nehmen.

 

(4) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss ist rechtzeitig vor der Einbringung in das Kabinett zu Entwürfen von Gesetzen und Rechtsverordnungen, die seinen Aufgabenbereich betreffen, zu hören. 2Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

 

(5) 1Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss ist an der überörtlichen Jugendhilfeplanung zu beteiligen. 2Mindestens einmal jährlich sind die Auswirkungen der Erlaubniserteilungen nach § 20 auf die Jugendhilfeinfrastruktur, auf die Fachentwicklung der Kindertagesbetreuung und der Hilfen zur Erziehung sowie auf die Kosten der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu erörtern.

 

(6) Der Landes-Kinder- und Jugendausschuss hat das Recht, der Öffentlichkeit über seine Arbeit zu berichten, und entscheidet über die Veröffentlichung seiner Beschlüsse; er kann diese Entscheidung durch die Geschäftsordnung oder im Einzelfall auf den Vorstand übertragen.

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