§ 16 Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe, Beteiligungen

 

(1) Zuständig für die öffentliche Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe gemäß § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind

 

1.

das Jugendamt, wenn der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes hat und dort tätig ist,

 

2.

die oberste Landesjugendbehörde, wenn der Träger der freien Jugendhilfe im Zuständigkeitsbereich von mindestens einem Viertel der Jugendämter oder auf Landesebene tätig ist.

 

(2) Als öffentlich anerkannt gelten über den § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch hinaus

 

1.

die Untergliederungen der in der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege zusammengeschlossenen Verbände und die den Verbänden angehörenden Träger der freien Jugendhilfe,

 

2.

landesweit tätige Jugendverbände und ihre Untergliederungen,

wenn die Voraussetzungen bereits am 1. März 1991 vorlagen.

 

(3) 1Die öffentliche Anerkennung gilt nur für die Organisationsstufe eines Trägers der freien Jugendhilfe, für die sie erteilt ist. 2Die bis zum 31. Dezember 2013 erfolgte öffentliche Anerkennung durch das Landesjugendamt und die öffentliche Anerkennung durch die oberste Landesjugendbehörde können auf Antrag auf die dem Träger der freien Jugendhilfe zugehörenden regionalen und sonstigen Untergliederungen (Orts-, Kreis- und Bezirksverbände, landesweite Teilorganisationen) ausgedehnt werden, wenn die Untergliederungen an dem Träger der freien Jugendhilfe ausgerichtete einheitliche Organisationsformen, Satzungsregelungen und Betätigungsbereiche aufweisen.

 

(4) 1Die öffentliche Anerkennung kann widerrufen oder zurückgenommen werden, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht vorgelegen haben oder nicht mehr vorliegen. 2Das gilt auch für die Anerkennung gemäß Absatz 2.

§ 16a Vereinbarungen mit Trägern der freien Jugendhilfe

 

(1) 1Für Vereinbarungen nach § 72a Absatz 2 und 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch mit nach § 16 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe ist die oberste Landesjugendbehörde zuständig. 2Soweit nach Satz 1 nicht die oberste Landesjugendbehörde zuständig ist, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Gebiet der Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz hat. 3Hat ein Träger der freien Jugendhilfe seinen Sitz nicht im Land Brandenburg, ist der örtliche Träger der Jugendhilfe zuständig, in dessen Gebiet er tätig ist. 4Ist ein Träger der freien Jugendhilfe, der seinen Sitz nicht im Land Brandenburg hat, im Gebiet mehrerer örtlicher Träger tätig, kann einer der betroffenen örtlichen Träger die Aufgabe für die anderen durchführen.

 

(2) Die Vereinbarungen gelten für alle Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe im Land Brandenburg.

 

(3) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe informieren die oberste Landesjugendbehörde unverzüglich über die von ihnen getroffenen Vereinbarungen unter Angabe der durch die Vereinbarungen gebundenen Träger der freien Jugendhilfe und der jeweiligen Geltungsdauer.

 

(4) Die oberste Landesjugendbehörde gibt die von ihr getroffenen Vereinbarungen im Amtsblatt für Brandenburg bekannt.

§ 16b Führungszeugnisse

1In den Vereinbarungen nach § 16a ist die Einsichtnahme in erweiterte Führungszeugnisse von haupt-, neben- oder ehrenamtlichen Personen zu regeln. 2Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sind die haupt-, neben- oder ehrenamtlich tätigen Personen schriftlich oder elektronisch [2]aufzufordern, ein neues erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen.

[1] § 16b eingefügt durch Erstes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 01.08.2020.
[2] Eingefügt durch Drittes Gesetz zur Qualitäts- und Teilhabeverbesserung in der 7. Legislaturperiode in der Kinder- und Jugendhilfe. Anzuwenden ab 30.06.2023.

§ 17 Jugendhilfeplanung

 

(1) 1An der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie, soweit sie davon betroffen sind, die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden,[1] die Zusammenschlüsse der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie die gewerblichen Träger der Jugendhilfe grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. 2Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

 

(2) Die Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe ist insbesondere mit den Planungen zur kinder- und jugendgerechten Infrastruktur und mit der Schulentwicklungsplanung wechselseitig abzustimmen.

 

(3) 1An der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die kommunalen Spitzenverbände, die Zusammenschlüsse der betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen Träger grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. 2Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Landes-Kinder- und Jugendausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertr...

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