(1) 1An der Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie, soweit sie davon betroffen sind, die kreisangehörigen Gemeinden, Verbandsgemeinden,[1] die Zusammenschlüsse der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie die gewerblichen Träger der Jugendhilfe grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. 2Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

 

(2) Die Jugendhilfeplanung des örtlichen Trägers der Jugendhilfe ist insbesondere mit den Planungen zur kinder- und jugendgerechten Infrastruktur und mit der Schulentwicklungsplanung wechselseitig abzustimmen.

 

(3) 1An der Jugendhilfeplanung des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe nach § 80 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die kommunalen Spitzenverbände, die Zusammenschlüsse der betroffenen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen Träger grundsätzlich von Anfang an zu beteiligen. 2Sie sind spätestens anlässlich der Beratung im Landes-Kinder- und Jugendausschuss, auch soweit sie im Ausschuss nicht vertreten sind, über Inhalt, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

 

(4) Zusammenschlüsse der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe, der Tages- und Vollzeitpflegepersonen sowie der gewerblichen und der öffentlichen Träger, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe im Sinne von § 1 sind, haben für den Bereich, in dem sie tätig sind, das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die das Jugendamt oder die oberste Landesjugendbehörde für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Weiterentwicklung der Qualität und zur Teilhabe in der Kindertagesbetreuung. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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