(1) 1Der örtliche Träger der Jugendhilfe erstellt jährlich für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit gemäß §§ 11 bis 14 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einen Jugendförderplan. 2Im Jugendförderplan sind der in der Jugendhilfeplanung festgestellte Jugendhilfebedarf für diese Leistungsbereiche und die dafür vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe auszuweisen. 3Der festgestellte Jugendhilfebedarf und die Ausweisung der Aufwendungen für die Leistungsbereiche Jugendarbeit und Jugendsozialarbeit muß sich auf das laufende und das folgende Haushaltsjahr beziehen und die Planungen für zwei weitere Haushaltsjahre darstellen.

 

(2) 1Der Jugendförderplan ist von der Vertretungskörperschaft mit der Verabschiedung des jeweiligen Haushaltsplans zu beschließen. 2Die im Haushaltsplan und Finanzplan vorgesehenen Aufwendungen des örtlichen Trägers der Jugendhilfe werden Bestandteil des Jugendförderplans.

 

(3) In dem Jugendförderplan der Landkreise sollen für diese Leistungsbereiche auch die Aufwendungen der kreisangehörigen Städte, Gemeinden und Verbandsgemeinden, die nicht örtliche Träger der Jugendhilfe sind, dargestellt werden.

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