(1) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe veranlasst im Rahmen der vorläufigen Inobhutnahme nach § 42a des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine ärztliche Erstuntersuchung; hierbei erfolgt eine ärztliche Stellungnahme im Sinne von § 42a Absatz 2 Nummer 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und zu übertragbaren Krankheiten. 2§ 62 Absatz 1 Satz 1 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, findet entsprechende Anwendung. 3Sofern nach einer Verteilung der unbegleiteten ausländischen Kinder und Jugendlichen nach § 42b des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 24b Absatz 1 eine ärztliche Untersuchung nicht nachgewiesen ist, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend für die Inobhutnahme.

 

(2) 1Die Kosten für eine medizinische Untersuchung nach Absatz 1 und § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch werden dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe gemäß § 89d des Achten Buches Sozialgesetzbuch durch das Land erstattet. 2Für die Untersuchung auf übertragbare Krankheiten können die von der obersten Gesundheitsbehörde gemäß § 62 Absatz 1 Satz 2 des Asylgesetzes bestimmten Ärzte oder Krankenhäuser in Anspruch genommen werden. 3Die Gesundheitsämter der Landkreise und kreisfreien Städte unterstützen die Jugendämter, indem sie ihnen bei Bedarf weiteres ärztliches Personal oder ärztlich geleitete Einrichtungen benennen, die sich zur Durchführung der Untersuchungen nach Absatz 1 und § 42f des Achten Buches Sozialgesetzbuch bereiterklärt haben.

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