(1) Die örtlichen Träger der Jugendhilfe regeln die Erhebung von Gebühren und Auslagen für Beurkundungen und Beglaubigungen durch Satzung.

 

(2) Zuständige Behörde für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 104 Abs. 1 Nr. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch sind die örtlich zuständigen Kreisordnungsbehörden.

 

(3) Das für Jugend zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung folgende Bestimmungen zu treffen:

 

1.

Bestimmungen über Zuständigkeiten für die Durchführung von Aufgaben nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch in Zusammenhang mit den erforderlichen Zuständigkeitsbestimmungen auf dem Gebiet des Jugendschutzrechts, des Unterhaltsvorschußrechts sowie nach dem Adoptionsvermittlungs- und Bundeserziehungsgeldgesetz,

 

2.

Bestimmungen über die Festsetzung laufender Leistungen zum Unterhalt gemäß § 39 Abs. 2 und 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

3.

Bestimmungen über den Rahmen von Vereinbarungen zwischen Trägem der öffentlichen und der freien Jugendhilfe gemäß § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch.

 

(4) 1Werden durch Bundesrecht die Aufgaben der örtlichen Träger der Jugendhilfe verändert, so ist ein nach Artikel 97 Absatz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg erforderlicher finanzieller Ausgleich für dadurch entstehende Mehrbelastungen zu schaffen. 2Die Landesregierung wird ermächtigt, die Ausgleichszahlung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung zu bestimmen.

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