1Der am 1. Januar 2014 bestehende Landesjugendhilfeausschuss bleibt bis zum Zusammentreten des Landes-Kinder- und Jugendausschusses im Amt. 2§ 10 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 11 und 12 gelten für den Landesjugendhilfeausschuss entsprechend.
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