(1) Für den Jugendhilfeausschuß gelten die Bestimmungen der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg über Ausschüsse, soweit das Achte Buch Sozialgesetzbuch und dieses Gesetz nichts anderes bestimmen.

 

(2) Dem Jugendhilfeausschuß gehören stimmberechtigte und beratende Mitglieder an.

 

(3) 1Die Sitzungen des Jugendhilfeausschusses sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. 2Über den Ausschluß der Öffentlichkeit ergeht ein Beschluß des Jugendhilfeausschusses, in dem der Ausschlußgrund ausdrücklich festgestellt wird.

 

(4) 1Der Jugendhilfeausschuß wird von seinem vorsitzenden Mitglied nach Bedarf, mindestens jedoch sechsmal im Jahr einberufen. 2Das vorsitzende Mitglied ist zur Einberufung verpflichtet, wenn ein Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt.

 

(5) 1Der Jugendhilfeausschuß beschließt in Angelegenheiten der Jugendhilfe gemäß § 71 Abs. 3 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sich nicht zuvor der Kreistag oder die Stadtverordnetenversammlung die Beschlussfassung vorbehalten hat. 2Er berät die Verwaltung des Jugendamtes bei der Haushaltsaufstellung und befasst sich mit dem Jugendförderplan. 3Die Verwaltung des Jugendamtes berichtet dem Jugendhilfeausschuß über ihre Tätigkeit sowie über die Lage der Jugend im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes. 4Der Ausschuß kann Auskünfte von ihr verlangen.

 

(6) § 55 Absatz 1 bis 3 Kommunalverfassung des Landes Brandenburg[1] [Bis 08.06.2024: § 55 Abs. 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg] gilt für Beschlüsse des Jugendhilfeausschusses entsprechend mit der Maßgabe, dass die Stadtverordnetenversammlung oder der Kreistag in der nächsten ordentlichen Sitzung über die Beanstandung entscheidet.

[1] Geändert durch Gesetz zur Modernisierung des Kommunalrechts. Anzuwenden ab 09.06.2024.

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