Auf den seit 1.1.2015 geltenden gesetzlichen Mindestlohn[1] kann gemäß § 3 Satz 2 MiLoG nur durch gerichtlichen Vergleich verzichtet werden, im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen. Der gesetzliche Mindestlohn ist unabdingbar. Vereinbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten, beschränken oder ausschließen, sind insoweit unwirksam.[2] Der Wortlaut des § 3 Satz 1 MiLoG erfasst alle Arbeitnehmer und damit auch alle arbeitsvertraglichen Ausgleichsquittungen. Denn der gesetzliche Mindestlohn ist in jeder Vergütung enthalten. Also greift die Unabdingbarkeit des Mindestlohns auch für Arbeitsverhältnisse, die weit über dem Mindestlohn liegen.[3] Es entspricht auch dem Sinn und Zweck des MiLoG, einen unabdingbaren Mindestlohnanspruch ungeachtet der Entgelthöhe für Arbeitnehmer festzulegen.[4] Damit ist für eine umfassende Ausgleichsquittung entweder ein gerichtlicher Vergleich erforderlich oder es muss klargestellt werden, dass von der Ausgleichsquittung Ansprüche auf den gesetzlichen Mindestlohn nach dem MiLoG entweder nicht erfasst oder diese bereits schon erfüllt sind.

Auf gesetzliche Urlaubsansprüche, die nicht über den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen hinausgehen, kann nicht verzichtet werden.[5] Auch der Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen ist ein gesetzlicher Mindesturlaub.

Dagegen sind Vergleiche der Parteien des Arbeitsverhältnisses über Urlaubs- oder Urlaubsabgeltungsansprüche zulässig, deren tatsächliche oder rechtliche Voraussetzungen im Streit sind.[6]

Auch ist ein Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses wirksam möglich.[7]

Nach § 12 EFZG kann auf den Entgeltfortzahlungsanspruch im Krankheitsfall oder an Feiertagen nicht verzichtet werden.

Auf ein qualifiziertes Zeugnis kann jedenfalls nicht vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses verzichtet werden.

Ebenso ist ein Verzicht auf tarifvertragliche Ansprüche nach § 4 Abs. 4 TVG grundsätzlich ausgeschlossen (Ausnahme: Ausdrückliche Billigung eines vergleichsweisen Verzichts durch die Tarifvertragsparteien). Ein Verzicht auf tarifliche Ansprüche durch eine Ausgleichsquittung im Einzelfall ist daher nicht möglich. Ebenso ist ein Verzicht auf Rechte aus einer Betriebsvereinbarung nur mit Zustimmung des Betriebsrats möglich.[8]

[3] Preis/Ulber, Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz, S. 22.
[4] BT-Drucks. 18/1558, S. 32 f.; Preis/Ulber, Ausschlussfristen und Mindestlohngesetz, S. 34.

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