Eine Ausgleichsquittung kann wegen Irrtums oder arglistiger Täuschung angefochten werden. Im Fall einer erfolgreichen Anfechtung ist diese von Anfang an nichtig.[1] Eine Anfechtung wegen Irrtums muss ohne schuldhaftes Zögern erfolgen, nachdem der Arbeitnehmer von dem Anfechtungsgrund erfahren hat.[2] Ein bewusstes nicht zur Kenntnisnehmen des Inhalts einer Ausgleichsquittung berechtigt aber nicht im Nachgang zur Anfechtung wegen Irrtums über deren Inhalt.[3]

Da ein Arbeitgeber gegen einen Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung hat, ist die Drohung mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses oder nach dessen Beendigung mit Vorenthalten von Arbeitspapieren für den Fall der Nichtunterzeichnung widerrechtlich und berechtigt zur Anfechtung der Erklärung.[4]

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