Ein minderjähriger Arbeitnehmer, der von seinen gesetzlichen Vertretern zum Abschluss eines Arbeitsvertrags ermächtigt wurde, gilt nach § 113 BGB für solche Rechtsgeschäfte als unbeschränkt geschäftsfähig, die sich mit der Eingehung oder Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses oder der Erfüllung der Arbeitsvertragspflichten ergeben. Ausgenommen sind nur Verträge, zu denen der gesetzliche Vertreter der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedürfte.

Ein minderjähriger Arbeitnehmer, der von seinen gesetzlichen Vertretern zu dem Abschluss eines Arbeitsvertrags ermächtigt wurde, ist danach grundsätzlich auch zur Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung in gleicher Weise befugt wie ein volljähriger Arbeitnehmer. Die Ermächtigung kann vor oder nach der Begründung des Arbeitsverhältnisses, ausdrücklich oder konkludent durch schlüssiges Verhalten gegenüber dem Minderjährigen und auch gegenüber dem Arbeitgeber erfolgen.

Eine nachträglich erfolgte Ermächtigung muss aber hinreichend klar zum Ausdruck kommen.[1]

Vertritt bei Abschluss des Arbeitsvertrags der gesetzliche Vertreter den Minderjährigen, kann in der Regel nicht von einer Ermächtigung nach § 113 BGB ausgegangen werden, da der gesetzliche Vertreter in diesem Fall den Minderjährigen gerade nicht zum rechtswirksamen Abschluss des Arbeitsvertrags ermächtigte und damit zum Ausdruck brachte, dass keine generelle Ermächtigung für solche Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, erteilt wird. In diesem Fall ist der Minderjährige auch nicht zur Unterzeichnung einer Ausgleichsquittung ermächtigt und die von dem minderjährigen Arbeitnehmer unterzeichnete Ausgleichsquittung ist ohne Genehmigung des gesetzlichen Vertreters rechtlich unwirksam.

[1] Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch, 19. Aufl. 2021, § 32 Abs. 2 Satz 4.

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