Begriff

Die Ausgleichsquittung ist eine arbeitsrechtliche Besonderheit, weil sie in aller Regel über die schuldrechtliche "Empfangsquittung" i. S. d. § 368 Satz 1 BGB hinausgeht und nicht nur den Erhalt von Leistungen bestätigt, sondern die Rechtsbeziehung der Parteien häufig umfassend erledigt. Sie soll Streitigkeiten über bestehende oder künftige Ansprüche verhindern oder beseitigen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben ein Interesse daran, bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ihre beiderseitigen Ansprüche befriedigt zu erhalten und das Rechtsverhältnis endgültig abzuwickeln. Deshalb wird dem Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses oft eine als "Ausgleichsquittung" bezeichnete Erklärung zur Unterschrift vorgelegt, in der er außer dem Empfang der Arbeitspapiere und der Restzahlung erklärt, keine weiteren Ansprüche gegen den Arbeitgeber zu haben. Häufig ist eine solche Erklärung auch Bestandteil von Aufhebungs- oder Abwicklungsverträgen. Dann wird sie als "Erledigungsklausel" bezeichnet.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

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