Kurzbeschreibung
Arbeitgeber dürfen bei gelegentlich, nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen sog. permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Mit diesem Formular stimmt der Arbeitnehmer der Anwendung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs zu. Die Zustimmung muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.
Wichtige Hinweise
Arbeitgeber dürfen bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern mit der Steuerklasse VI einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich durchführen. Dies gilt für Arbeitnehmer, die nur gelegentlich - nicht regelmäßig wiederkehrend - beschäftigt werden. Zudem darf die Dauer der Beschäftigung höchstens 24 aufeinander folgende Arbeitstage betragen und es darf kein Freibetrag zu berücksichtigen sein.
Voraussetzung für die Anwendung des Verfahrens ist, dass der Arbeitnehmer vor Aufnahme der Beschäftigung
- unter Angabe seiner Identifikationsnummer (IdNr.) gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich zustimmt,
- mit der Zustimmung den aus vorangegangenen Arbeitsverhältnissen im Kalenderjahr einzubeziehenden Arbeitslohn und die darauf erhobene Lohnsteuer erklärt und
- mit der Zustimmung versichert, dass ihm der Pflichtveranlagungstatbestand (Steuererklärung) bekannt ist.
Die Zustimmungserklärung des Arbeitnehmers ist zum Lohnkonto zu nehmen.
Hintergrund
Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich wird ein kurzfristig hoher Lohn für die Berechnung der Lohnsteuer auf einen längeren Zeitraum umgelegt. Dies führt zu einem niedrigeren Steuersatz und im Ergebnis erhält der Arbeitnehmer so einen höheren Nettolohn für die Zeit seiner kurzfristigen Beschäftigung. Ein typischer Anwendungsfall hierfür sind Servicekräfte bei Volksfesten, wie z. B. dem Oktoberfest, die bei ihrer Haupttätigkeit Urlaub nehmen und im Rahmen einer Nebentätigkeit innerhalb eines Monats einen hohen Lohn verdienen. Ohne den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich würde dieser kurzfristige Nebenverdienst für den Lohnsteuerabzug so hochgerechnet werden, als ob er für jeden Monat über das ganze Jahr hinweg besteht. Verdient eine Bedienung auf dem Oktoberfest beispielsweise 10.000 EUR in einem Monat, würde der Lohnsteuerabzug regulär so erfolgen, als ob sie 120.000 EUR im Jahr erhält. Eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern wäre erst im Rahmen der Einkommensteuererklärung möglich.