Mit diesem universell einsetzbaren Vertrag können Aushilfskräfte sowohl befristet als auch unbefristet eingestellt werden. Je nach inhaltlicher Ausgestaltung kann es sich dabei um ein sozialversicherungsfreies oder -pflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln.
Ausgangssituation
Aushilfsarbeitsverhältnisse sind ganz normale Teilzeitarbeitsverhältnisse, die befristet oder unbefristet geschlossen werden können. Mit diesem Muster können Aushilfskräfte sowohl befristet eingestellt werden als auch für unbestimmte Zeit als sog. Daueraushilfen. In arbeitsrechtlicher Hinsicht handelt es sich in jedem Fall um ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Je nach Umfang und inhaltlicher Ausgestaltung kann es sich dabei um ein sozialversicherungsfreies oder -pflichtiges Beschäftigungsverhältnis handeln. Der Begriff der "Aushilfe" ist insoweit unscharf. Aushilfskräfte werden vielfach als kurzfristig bzw. geringfügig Beschäftigte angestellt. Dieses Vertragsmuster kann universell verwendet und auf alle vorgenannten Aushilfsbeschäftigungen zugeschnitten werden.
Spezielle Muster gibt es jedoch für folgende Situationen:
Rechtlicher Hintergrund
Im Regelfall sind Aushilfsarbeitsverhältnisse als befristete Teilzeitarbeitsverhältnisse nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) ausgestaltet. Denkbar sind jedoch auch Daueraushilfsverträge als unbefristete Teilzeitbeschäftigungen, etwa für Arbeitskräfte, die lediglich zu Stoßzeiten an einzelnen Tagen in der Woche benötigt werden, z. B. an langen Samstagen oder auf jeweilige Anforderung.
Typische Fälle von Aushilfsarbeitsverhältnissen sind: Krankheits- oder Kurvertretung, Urlaubsvertretung, Schwangerschaftsvertretung, vorübergehender starker Auftragseingang, Inventur, Projektarbeit, Weihnachtsgeschäft, Sommerschlussverkauf, Saisonarbeit, Erntezeit.
Auf Aushilfsarbeitsverhältnisse sind grundsätzlich dieselben arbeitsrechtlichen Vorschriften anzuwenden wie auf Arbeitnehmer mit höherer Wochenarbeitszeit. Insbesondere für befristete Aushilfsarbeitsverhältnisse sind dabei jedoch Besonderheiten zu beachten, soweit einzelne Vorschriften eine bestimmte Mindestdauer des Arbeitsverhältnisses voraussetzen. Hierbei sind insbesondere von Bedeutung:
- Aushilfskräfte genießen nach sechsmonatiger Beschäftigungsdauer (und sofern der Betrieb mehr als zehn Mitarbeiter hat) den allgemeinen Kündigungsschutz. Hinsichtlich der Betriebsgröße sind Aushilfskräfte regelmäßig mit 0,5 mitzuzählen (vgl. § 23 KSchG).
- Es gelten grundsätzlich die gleichen Kündigungsfristen wie für Vollzeitbeschäftigte, insbesondere die gesetzliche Grundkündigungsfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). Wird das Aushilfsarbeitsverhältnis befristet abgeschlossen und dabei eine vorzeitige Kündigungsmöglichkeit ausdrücklich vereinbart (vgl. § 15 Abs. 3 TzBfG), kann für die ersten 3 Monate des Aushilfsverhältnisses eine kürzere Kündigungsfrist vereinbart werden (vgl. § 622 Abs. 4 BGB). Geltende Tarifverträge mit u. U. längeren Kündigungsfristen sind jedoch zu beachten. Wird eine Probezeit vereinbart – längstens für die Dauer von 6 Monaten – kann das Arbeitsverhältnis in dieser Zeit mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden (§ 622 Abs. 3 BGB). Im Übrigen gelten auch bei Daueraushilfsarbeitsverträgen die mit steigender Betriebszugehörigkeit die verlängerten Kündigungsfristen nach § 622 Abs. 2 BGB.
- Nach dem Bundesurlaubsgesetz besteht Anspruch auf den vollen Erholungsurlaub erst, wenn das Arbeitsverhältnis einen vollen Monat bestanden hat (§ 4 BUrlG). Im Übrigen kommen Teilurlaubsansprüche für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in Betracht (§ 5 BUrlG).
- Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EFZG).
- Für Aushilfskräfte gelten die gleichen Regeln über Mutterschutz und Elternzeit sowie alle anderen Schutzgesetze.
- Wie alle Teilzeitbeschäftigten können Aushilfskräfte (anteiligen) Anspruch auf Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld haben.
- Aushilfskräft...