Vom Probearbeitsverhältnis unterscheidet sich das Aushilfsarbeitsverhältnis dadurch, dass beim Arbeitsverhältnis auf Probe regelmäßig ein vollwertiges Dauerverhältnis angestrebt wird, beim Aushilfsarbeitsverhältnis dagegen nicht. Aushilfstätigkeiten werden häufig von Studenten oder Praktikanten ausgeführt. Entgegen dem beschriebenen Begriffsverständnis als Arbeitnehmer wird unter einer "Aushilfe" nicht selten auch der freie Mitarbeiter verstanden, der jedoch selbstständiger Dienstleister ist. Ein Teilzeitabrufarbeitsverhältnis ist ein längerfristig abgeschlossener Arbeitsvertrag, auf dessen Grundlage der Arbeitnehmer bei Bedarf an einzelnen vom Arbeitgeber festzulegenden und dem Arbeitnehmer (rechtzeitig) mitzuteilenden Arbeitstagen zur Arbeitsleistung herangezogen wird.[1]

Sofern Aushilfen regelmäßig in einer bestimmten Zahl im Betrieb beschäftigt werden, zählen sie für die Ermittlung der betriebsverfassungsrechtlichen Betriebsgröße[2] mit.[3]

[3] BAG, Beschluss v. 12.11.2008, 7 ABR 73/07; zur ähnlichen Problematik der Berücksichtigung von Aushilfen bei der Ermittlung der Betriebsgröße im KSchG vgl. BAG, Urteil v. 23.10.2008, 2 AZR 131/07.

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