Auskünfte hat der Arbeitgeber, abgesehen von den Behörden der Sozialversicherung und den Finanzbehörden, in folgenden Fällen zu geben: Außer seiner Verpflichtung als Zeuge vor Gericht hat der Arbeitgeber der Agentur für Arbeit Massenentlassungen[1] anzuzeigen und wegen Tatsachen, die für den Bezug von Arbeitslosengeld bedeutsam sind, im Rahmen der Arbeitsbescheinigung Auskunft zu erteilen.[2] Ferner bestehen gegenüber den Arbeitsagenturen und Integrationsämtern Auskunftspflichten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.[3] Auch gegenüber den Gewerbeaufsichtsämtern treffen den Arbeitgeber Auskunftspflichten.

Der Arbeitgeber hat die Aufsichtsbehörde gemäß § 27 MuSchG unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine Frau ihm mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt. Diese Auskunftspflicht trifft nur den Arbeitgeber. Die betroffene Frau ist zur Auskunftserteilung gegenüber der Behörde nicht verpflichtet.

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