1 Auskunftspflichtige Personen
Steuerpflichtige oder andere Personen müssen den Finanzbehörden Auskünfte erteilen, die zur Feststellung eines für die Besteuerung erheblichen Sachverhalts erforderlich sind. Im Zusammenhang mit der Erhebung, Durchführung und Abführung der Lohnsteuer ergeben sich eine Reihe von Auskunftspflichten. Den rechtlichen Rahmen für die Auskunftspflichten bildet die Abgabenordnung (AO). Man unterscheidet bei den Auskunftspflichtigen zwischen unmittelbar Beteiligten und sog. "anderen Personen".
Unmittelbar beteiligt sind
- Finanzverwaltung,
- Steuerschuldner und
- Arbeitgeber.
Zu den "anderen Personen" gehören in der Praxis
- Steuerberater,
- Rechtsanwälte,
- Wirtschaftsprüfer und
- andere am Steuerfeststellungsverfahren beteiligte Personen.
Diese sollen erst dann zur Auskunft angehalten werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die (unmittelbar) Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.
Die Auskünfte sind von allen Beteiligten wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen zu erteilen.
2 Auskunftsersuchen nach § 93 AO
2.1 Inhalt
Von einem Auskunftsersuchen spricht man, wenn das Finanzamt den Steuerpflichtigen oder andere Personen um Auskunft über einen steuerlich relevanten Sachverhalt bittet. Im Auskunftsersuchen ist anzugeben, worüber Auskünfte erteilt werden sollen und ob die Auskunft für die Besteuerung des Auskunftspflichtigen (unmittelbare Beteiligung) oder für die Besteuerung anderer Personen angefordert wird.
2.2 Form
Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft schriftlich, elektronisch, mündlich oder fernmündlich erteilen. Die Finanzbehörde kann verlangen, dass der Auskunftspflichtige schriftlich Auskunft erteilt, wenn dies sachdienlich ist. Auf Verlangen des Auskunftspflichtigen muss das Auskunftsersuchen schriftlich ergehen.
Auskunftspflichtige, die nicht aus dem Gedächtnis Auskunft geben können, müssen Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die ihnen zur Verfügung stehen, einsehen und ggf. Aufzeichnungen daraus entnehmen.
Mündliche Auskunft
Die Finanzbehörde kann darüber hinaus anordnen, dass der Auskunftspflichtige eine mündliche Auskunft bei der Auskunft ersuchenden Behörde erteilt. Hierzu ist die Behörde insbesondere dann befugt, wenn trotz Aufforderung eine schriftliche Auskunft nicht erteilt worden ist oder eine schriftliche Auskunft nicht zu einer Klärung des Sachverhalts geführt hat.
2.3 Dokumentation
Auf Antrag des Auskunftspflichtigen ist über die mündliche Auskunft gegenüber der Behörde eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift enthält
- den Namen der anwesenden Personen,
- den Ort,
- den Tag und
- den wesentlichen Inhalt der Auskunft.
Sie muss von dem Amtsträger, dem die mündliche Auskunft erteilt wird, und vom Auskunftspflichtigen unterschrieben werden. Den Beteiligten ist eine Abschrift der Niederschrift zu überlassen.
3 Vorlage von Urkunden
Die Finanzbehörde kann von den Beteiligten und anderen Personen die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden zur Einsicht und Prüfung verlangen. Dabei ist anzugeben, ob die Urkunden für die Besteuerung des zur Vorlage Aufgeforderten oder für die Besteuerung anderer Personen benötigt werden.
Die Vorlage von Büchern, Aufzeichnungen, Geschäftspapieren und anderen Urkunden wird i. d. R. erst dann verlangt, wenn der Vorlagepflichtige eine Auskunft nicht erteilt hat, die Auskunft unzureichend ist oder Bedenken gegen ihre Richtigkeit bestehen.
Diese Einschränkungen gelten nicht gegenüber dem Beteiligten, soweit dieser eine steuerliche Vergünstigung geltend macht, oder wenn die Finanzbehörde eine Außenprüfung nicht durchführen will oder wegen der erheblichen steuerlichen Auswirkungen eine baldige Klärung für geboten hält.
Die Finanzbehörde kann die Vorlage von Urkunden in der Behörde verlangen oder sie bei dem Vorlagepflichtigen einsehen, wenn dieser einverstanden ist.
4 Auskunftsverweigerungsrecht
Grundsätzlich hat der Steuerpflichtige selbst kein Auskunftsverweigerungsrecht. Allerdings kann der Grundsatz zur Auskunftspflicht mittelbar Beteiligter eingeschränkt werden. Zwar sind an einer Steuersache beteiligte Personen grundsätzlich zur Auskunft verpflichtet. Angehörige eines Beteiligten können jedoch die Auskunft verweigern, soweit sie nicht selbst als Beteiligte über ihre eigenen steuerlichen Verhältnisse auskunftspflichtig sind oder die Auskunftspflicht für einen Beteiligten zu erfüllen haben. Die Angehörigen sind über das Auskunftsverweigerungsrecht zu belehren. Die Belehrung muss schriftlich dokumentiert und aktenkundig gemacht werden.
Die Auskunft verweigern können ebenfalls folgende Personengruppen zum Schutz von Berufsgeheimnissen:
- Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut worden oder bekannt geworden ist;
- Mitglieder des Bundestags, eines Landtags oder einer zweiten Kammer über Personen, die ihnen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder dieser Organe oder denen sie in dieser Eigenschaft Tatsachen anvertraut haben;
- Verteidiger, Rechtsanwälte, Patentanwälte, Notare (insofern keine Anzeigepflicht besteht), Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Steuerbevollmächtigte, vereidigte Buch...