Jeder in Deutschland beschäftigte ausländische Arbeitnehmer unterliegt grundsätzlich dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Übt ein ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland eine abhängige Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt aus, ist er in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung versicherungspflichtig sowie im Bereich der Arbeitsförderung. Ausnahmen von dieser Regelung kann es im Rahmen der Einstrahlung sowie im Rahmen der Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts geben.
1.1 Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland
Für einen ausländischen Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland der in Deutschland eine Beschäftigung aufnimmt, gelten grundsätzlich die deutschen Rechtsvorschriften. Es muss die Versicherungspflicht in allen Sozialversicherungszweigen geprüft werden. Eine Ausnahme bildet die Einstrahlung. Sind die Voraussetzungen für eine Einstrahlung erfüllt, gelten für den ausländischen Arbeitnehmer nicht die deutschen Rechtsvorschriften über die Sozialversicherung.
1.2 Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
In Deutschland beschäftigte Arbeitnehmer oder selbstständig erwerbstätige Personen aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich unterliegen nach der Verordnung (EG) über Soziale Sicherheit Nr. 883/2004 den deutschen Rechtsvorschriften in allen Sozialversicherungszweigen. Dies gilt auch für Personen, die in Deutschland arbeiten, in einem anderen Mitgliedsstaat wohnen und täglich oder mindestens 1x wöchentlich in ihren Wohnstaat zurückkehren sowie für Studierende, die in Deutschland studieren und arbeiten und bisher in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich versichert waren. Grundsätzlich gelten für die Personen die deutschen Rechtsvorschriften auch in den Fällen, in denen keine Versicherungspflicht aufgrund der Beschäftigung eintritt. Hierbei handelt es sich i. d. R. um geringfügig beschäftigte Personen oder um Personen, deren Arbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze von Beginn an übersteigt.
1.2.1 Ausnahmen
Einige ausländische Arbeitnehmer unterliegen nicht den deutschen Rechtsvorschriften. Dies sind insbesondere ausländische Arbeitnehmer,
- die nach Deutschland von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt wurden,,
- die gewöhnlich in mehreren Staaten beschäftigt oder selbstständig erwerbstätig sind,
- die aufgrund einer Ausnahmevereinbarung den Rechtsvorschriften eines anderen Staates unterliegen.
1.3 Arbeitnehmer aus Abkommensstaaten
Ausländische Arbeitnehmer aus einem Abkommensstaat, die in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen den deutschen Rechtsvorschriften. Wurde der ausländische Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, sind die Voraussetzungen einer Entsendung nach dem jeweiligen Abkommen zu prüfen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, unterliegt der Arbeitgeber nicht den deutschen Rechtsvorschriften.
1.4 Working-Holiday-Visum
Sofern junge Menschen im Rahmen eines Working-Holiday-Visums in Deutschland eine Beschäftigung aufnehmen, unterliegen sie dem deutschen Sozialversicherungsrecht. Die versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Behandlung erfolgt für sie als Arbeitnehmer deshalb nach den allgemeinen Regelungen. Bei einer befristeten Beschäftigung wird häufig eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung vorliegen (BGR 0000 und PGR 110). Bei einem Midijob im Übergangsbereich wäre die BGR grundsätzlich 1111. Zu berücksichtigen wäre, dass in der Krankenversicherung der ermäßigte Beitragssatz anzuwenden wäre, wenn
- das krankenversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis im Voraus auf weniger als 10 Wochen befristet ist und
- kein Anspruch auf Krankengeld besteht (BGR 3111).