Personen, die eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze ausüben, können sich in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichern oder privat absichern.
3.5.1 Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland
Ausländische Arbeitnehmer aus dem vertragslosen Ausland üben i. d. R. eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aus und sind im Rahmen der Blue-Card-Regelung in Deutschland versichert. Sollte es sich um die erste Aufnahme einer Beschäftigung in Deutschland handeln, besteht die Möglichkeit zum Beitritt in die freiwillige Krankenversicherung. War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung im Ausland beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn der ausländische Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufgenommen hat.
Seit dem 1.3.2024 besteht auch für Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Forschung nach § 18d Abs. 1 AufenthG die Möglichkeit, der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als freiwilliges Mitglied beizutreten. Voraussetzung ist, dass sie ihren Beitritt zur GKV innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach Aufenthaltnahme im Inland erklären.
3.5.2 Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich
Ausländische Arbeitnehmer aus einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder dem Vereinigten Königreich, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland gesetzlich krankenversichert werden. War der ausländische Arbeitnehmer bisher in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder im Vereinigten Königreich krankenversichert, können die in diesen Staaten zurückgelegten Versicherungszeiten bei der Prüfung der Vorversicherungszeit für den Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung berücksichtigt werden. Der Nachweis der Versicherungszeiten erfolgt über den Vordruck E 104 bzw. SED S041. Grundsätzlich können auch andere Dokumente, die Rückschlüsse auf die Geltung der Rechtsvorschriften eines anderen Staates zulassen, als Nachweis dienen. Dies sind i. d. R. Arbeitsverträge, Verdienstbescheinigungen sowie Steuerbescheide.
3.5.3 Arbeitnehmer aus Abkommensstaaten
Ausländische Arbeitnehmer aus einem anderen Abkommensstaat, die in Deutschland eine Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufnehmen, können in Deutschland grundsätzlich freiwillig versichert werden.
Besondere Voraussetzungen
Voraussetzung ist immer, dass das Ausscheiden aus der Versicherung gleichgestellt wird und der ausländische Arbeitnehmer bereits einen Bezug zur deutschen Krankenversicherung hat. Das Ausscheiden aus der Versicherung ist in den Abkommen mit Bosnien-Herzegowina, dem Kosovo, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und Serbien geregelt. Zusätzlich muss der ausländische Arbeitnehmer bereits zu irgendeinem Zeitpunkt mindestens einen Tag in Deutschland gesetzlich krankenversichert gewesen sein.
Nimmt der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland auf, kommt eine freiwillige Versicherung in Bezug auf die oben genannten Staaten in Betracht. War der ausländische Arbeitnehmer bereits in Deutschland krankenversichert und wurde diese Versicherung durch die Beschäftigung in einem Abkommensstaat beendet, besteht ebenso die Möglichkeit zum freiwilligen Beitritt, wenn der ausländische Arbeitnehmer die Beschäftigung innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufgenommen hat. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre zu prüfen, ob der ausländische Arbeitnehmer die Vorversicherungszeiten für die freiwillige Versicherung erfüllt hat. Die in einem Abkommensstaat zurückgelegten Zeiten werden hierbei zusammengerechnet und können mit dem entsprechenden Vordruck (abhängig vom Abkommen) nachgewiesen werden.
Besonderheiten für die Türkei und Tunesien
Das Ausscheiden aus der Versicherung wird im Verhältnis zu der Türkei und zu Tunesien nicht gleichgestellt. Dies führt dazu, dass eine freiwillige Versicherung nur möglich ist, wenn der ausländische Arbeitnehmer erstmals eine Beschäftigung in Deutschland aufnimmt oder seine bisherige Krankenversicherung durch die Beschäftigung in einem dieser Staaten beendet wurde und er eine Beschäftigung in Deutschland innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr aufnimmt.