Wird ein ausländischer Arbeitnehmer von einem Arbeitgeber mit Sitz und Betriebsstätte in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt, gilt für dieses Arbeitsverhältnis ausschließlich deutsches Recht, sofern zwischen den Parteien keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Staatsangehörigkeit allein hat grundsätzlich keine Bedeutung für das anwendbare Recht.

Das Recht eines anderen Staates kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Arbeitsvertragsparteien dies (ausdrücklich oder konkludent) vereinbaren oder sich aufgrund weiterer Tatsachen des Sachverhalts ein besonderer Bezug zu einem anderen Staat und dessen Rechtsordnung ergibt. Solche Tatsachen können sein:

  • Der Sitz des Arbeitgebers im Ausland[1], die grenzüberschreitende Erbringung der Arbeitsleistung[2],
  • eine nur vorübergehende Entsendung des Arbeitnehmers nach Deutschland im Rahmen eines Konzernverbunds oder
  • Fälle der Arbeitnehmerüberlassung aus dem Ausland.

In diesen Fällen kommt es entscheidend auf die Bestimmung der anwendbaren Rechtsordnung, das sogenannte "Vertragsstatut", an. Die Anwendbarkeit eines ausländischen Vertragsstatuts kann allerdings im Einzelfall aufgrund von Rechtsschutzüberlegungen eingeschränkt sein.

 
Praxis-Beispiel

Anwendbares Recht

Die Einstellung eines Arbeitnehmers mit spanischer Staatsangehörigkeit durch ein Unternehmen mit Sitz in Deutschland für eine Beschäftigung ausschließlich an einem Standort in Deutschland unterliegt ausschließlich dem deutschen Arbeitsrecht. Die spanische Staatsangehörigkeit löst keinen ausreichenden Bezug zu einer anderen, bspw. der spanischen Rechtsordnung aus.

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