Die Ausübung des Direktionsrechts[1] kann im Hinblick auf Sprachschwierigkeiten Probleme bereiten. Rechtlich darf der Arbeitgeber Arbeitsanweisungen in deutscher Sprache erteilen und kann vom Arbeitnehmer den Erwerb betrieblich erforderlicher Sprachkompetenz verlangen.[2] Soweit erforderlich, muss der ausländische Arbeitnehmer seine Sprachkompetenz so weit erhöhen, wie dies zur Erfüllung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erforderlich ist. Unterlässt er dies trotz wiederholter Aufforderung und Schulungsangebote seitens des Arbeitgebers, kann dies eine personenbedingte Kündigung rechtfertigen.[3]

Gleichzeitig ist aber auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers zu beachten: Er darf den ausländischen Arbeitnehmer nicht mit für diesen sprachlich unverständlichen Weisungen sich selbst überlassen – dies schon allein aus dem dadurch heraufbeschworenen Gefahrenpotenzial für den Betrieb sowie sonstige Dritte insgesamt.

Weisungen können jedoch aus übergeordneten, verfassungsrechtlich geschützten, bspw. religiösen Gründen unwirksam sein, auf die der Arbeitgeber Rücksicht nehmen muss.[4] Religiös motivierte Bekleidungen (Kopftuch) darf der Arbeitgeber regelmäßig nicht mittels seines Weisungsrechts verbieten.[5]

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