Eine den Ausländer benachteiligende Differenzierung im Entgeltbereich ist grundsätzlich unzulässig, soweit dabei allein an der Staatsangehörigkeit angeknüpft wird. Dies gilt auch für Gratifikationen, Sonderzahlungen u. ä. Leistungen.

Das Mindestlohngesetz gilt für alle in Deutschland tätigen Arbeitnehmer unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. Weiterhin spielt es keine Rolle, ob sie bei einem in- oder einem ausländischen Unternehmen in Deutschland beschäftigt sind.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge