Der Wahlvorstand muss dafür sorgen, dass ausländische Arbeitnehmer über die Abläufe des Wahlverfahrens in geeigneter Form unterrichtet werden[1] – dies können z. B. Übersetzungen von Erläuterungen zum Wahlablauf, der Aufstellung der Wähler- und Vorschlagslisten und der Stimmabgabe sein. Bei der Beurteilung dieser komplexen Fragen kann nicht allein darauf abgestellt werden, dass die Arbeitnehmer sich in der täglichen Arbeit ausreichend verständigen können – im Zweifel muss der Wahlvorstand von nicht ausreichenden Sprachkenntnissen ausgehen und entsprechend Abhilfe schaffen; anderenfalls kann die Betriebsratswahl anfechtbar sein.[2]

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge