Prof. Dr. jur. Tobias Huep
2.1 Erfordernis eines Aufenthaltstitels
Aufgrund des Aufenthaltsgesetzes benötigt grundsätzlich jeder Ausländer, also auch ein ausländischer Arbeitnehmer, der in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einreisen und sich dort aufhalten möchte, einen Pass und einen Aufenthaltstitel. Aufenthaltstitel sind:
Diese Aufenthaltstitel berechtigen grundsätzlich zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. In bestimmten, gesetzlich geregelten Fällen können aber für einzelne Aufenthaltstitel Verbote oder Beschränkungen vorgesehen sein. Die Erwerbstätigkeit bedarf dann einer Erlaubnis.
Vorliegen des Aufenthaltstitels prüfen
Jeder Arbeitgeber, der einen Ausländer beschäftigen will, muss prüfen, ob der Arbeitnehmer einen gültigen, zur Erwerbstätigkeit berechtigenden Aufenthaltstitel besitzt. Ohne diesen Aufenthaltstitel darf der Arbeitnehmer nicht beschäftigt werden. Wird der Arbeitnehmer trotzdem beschäftigt oder überzeugt sich der Arbeitgeber nicht von der erfolgten Verlängerung, kann für den Arbeitgeber ein Bußgeld fällig werden.
Ausnahmsweise ist eine Erwerbstätigkeit auch ohne Aufenthaltstitel zulässig:
Auf Basis besonderer Regelungen (zwischenstaatliche Abkommen oder innerstaatliche Ausnahmevorschriften) und einer entsprechenden Erlaubnis im Einzelfall können auch andere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden.
2.2 Antragsverfahren
Ansprechpartner für das Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht ist im Inland die Ausländerbehörde, im Ausland für das Visumverfahren die dortige Auslandsvertretung. Eine besondere Zuständigkeit besteht für das Bundesamt für Migration (BAMF) bei Beschäftigungen im Rahmen von Asylverfahren.
Ansprechpartner für den Ausländer als Antragsteller ist nur die Ausländerbehörde. Die Beteiligung der BA an der aufenthaltsrechtlichen Entscheidung erfolgt bei der Aufnahme einer zustimmungspflichtigen Erwerbstätigkeit nur noch in einem verwaltungsinternen Zustimmungsverfahren. Ein weiterer Antrag des Ausländers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis bei der Arbeitsagentur ist aufgrund des zusammengefassten Verfahrens überflüssig.
Der Aufenthaltstitel ist im Ausland vor der Einreise persönlich bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung zu beantragen. In diesem Visumverfahren werden die Voraussetzungen der Erteilung vor Ort geprüft. Dabei ist die Ausländerbehörde über das Bundesverwaltungsamt beteiligt – die Ausländerbehörde holt auch die gegebenenfalls erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ein und übermittelt die Entscheidung wiederum an das Bundesverwaltungsamt.
Hält sich der Ausländer bereits im Bundesgebiet auf, ist der Antrag oder eine eventuelle Verlängerung bei der Ausländerbehörde des Wohnsitzes zu beantragen. Die näheren Modalitäten der verschiedenen Verfahren sind in der Aufenthaltsverordnung geregelt.
Für die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung-EU ist die BA allein zuständig; örtlich zuständig ist das jeweils zuständige ZAV-Team, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Sitz des beschäftigenden Unternehmens befindet. Die Ausländerbehörden werden nicht beteiligt.
2.3 Pflichten des Arbeitgebers
Arbeitgeber müssen bei der Beschäftigung von Ausländern die nachfolgenden allgemeinen Voraussetzungen und Pflichten beachten – dazu können noch spezielle Verpflichtungen im Zusammenhang mit den einzelnen Beschäftigungen und Aufenthaltstiteln hinzutreten.
Zu den allgemeinen Pflichten nach § 4a AufenthG gehören, dass der Arbeitgeber:
- prüft, ob der Ausländer einen Aufenthaltstitel besitzt,
- kontrolliert, dass kein Verbot oder Beschränkung im Hinblick auf den Aufenthaltstitel und die Beschäftigung besteht,
- eine Kopie des Aufenthaltstitels, der Arbeitserlaubnis der BA oder gegebenenfalls über die Aussetzung der Abschiebung, in digitaler oder Papierform während der Dauer der Beschäftigung aufbewahrt.
Zudem müssen Arbeitgeber seit dem 1.3.2020 der Ausländerbehörde melden, dass eine Beschäftigung beendet ist, für deren Ausübung speziell ein Aufenthaltstitel erteilt wurde. Dies gilt auch bei einer faktischen Beendigung der Beschäftigung und bei einer Änderung der Beschäftigung selbst, es sei denn, auch nach der Änderung ist sie von der Erlaubnis noch gedeckt. Meldepflichtig können damit auch konzern- oder betriebsinterne Versetzungen sein. Die Frist zur Meldung endet 4 Wochen nach Kenntnisnah...