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Ausländische Arbeitnehmer beschäftigen: Aufenthalts- und ... / 4.2.2 Arbeitskraft mit ausgeprägter Berufserfahrung

Prof. Dr. jur. Tobias Huep
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Als Arbeitskraft mit ausgeprägter Berufserfahrung[1] galt bislang, wer – ohne eine formelle berufliche Qualifikation als Fachkraft zu besitzen – in den letzten 7 Jahren eine durch eine mindestens 3-jährige Berufserfahrung nachgewiesene Qualifikation im Bereich der Informations- oder Kommunikationstechnologie besitzt. Zudem muss die Höhe des zugesagten Gehalts mind. 60 % der BBG in der allgemeinen Rentenversicherung betragen und der Ausländer muss über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.

Seit dem 1.3.2024 werden der Begriff und seine Voraussetzungen komplett neu geregelt.[2] Dabei muss es um die Besetzung eines Arbeitsplatzes gehen, bei dem mindestens ein Gehalt von 45 % der jährlichen BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wird.[3] Unterliegt das Arbeitsverhältnis einer Tarifbindung, kann diese Gehaltsschwelle auch unterschritten werden.[4]

Die ausländische Arbeitskraft muss über die nachfolgenden Qualifikationen verfügen:

  • 2-jährige Berufserfahrung, die zu der fraglichen Tätigkeit befähigt;[5]
  • die Berufserfahrung muss innerhalb der zurückliegenden letzten 5 Jahre erworben worden sein;[6]
  • eine im Ausland erworbene und dort staatlich anerkannte, mindestens 2-jährige Berufsausbildung[7]

    oder

  • einen im Ausland erworbenen und dort staatlich anerkannten Hochschulabschluss[8]

    oder

  • einen sonstigen im Ausland erworbenen und durch eine deutsche Auslandshandelskammer erteilten Berufsabschluss, der den Anforderungen an eine Berufsausbildung und an die berufliche Handlungsfähigkeit nach dem deutschen Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung genügt.[9]
 
Wichtig

Informations- und Kommunikationstechnologie

In den Bereichen der Informations- und Kommunikationstechnologie sind diese beruflichen Qualifikationen nicht nötig.

Unter den genannten Voraussetzungen i...

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