Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Oftmals fehlt es an einer Anerkennung des ausländischen Abschlusses im Sinne einer "Gleichwertigkeit" mit dem inländischen Abschluss, was wiederum der Beschäftigung als Fachkraft entgegenstehen kann. Daher besteht die Möglichkeit zum Aufenthalt für inländische Qualifizierungen zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation bzw. der Erteilung einer inländischen Berufsausübungserlaubnis, sofern grundsätzlich ein geprüfter ausländischer Abschluss vorliegt. Die Regelung zielt insbesondere auf medizinische Berufe und Pflegeberufe.
Ausländer, denen ein Bescheid über die nur teilweise Gleichwertigkeit, weil ihnen betriebliche Praxis fehlt, können zum Zweck der Berufsanerkennung seit dem 1.3.2024 einreisen
- zur Durchführung einer Qualifizierungsmaßnahme,
- – neu – im Rahmen einer "Anerkennungspartnerschaft" oder
- zur "Qualifikationsanalyse".
Zeitpunkt des Berufsabschlusses
Die Aufenthaltserlaubnis für eine Qualifizierungsmaßnahme wird erst erteilt, wenn der Berufsabschluss und der erforderliche Qualifizierungsbedarf festgestellt worden sind – bei einer Anerkennungspartnerschaft ist dies nicht erforderlich!
Qualifizierungsmaßnahme und Qualifikationsanalyse
Möglich sind vielfältige und flexible, praktische und theoretische Anpassungs- und Ausgleichsmaßnahmen, die auch rein innerbetrieblich durchgeführt werden können. Voraussetzung ist allerdings durchweg, dass der Ausländer über eine seiner Qualifikation entsprechende Sprachkompetenz verfügt (Level A2). Die mögliche Aufenthaltshöchstdauer beträgt maximal 36 Monate.
Begleitend zur Qualifizierungsmaßnahme, aber auch zur Qualifikationsanalyse, ist zudem eine zeitlich unbegrenzte Beschäftigung möglich, die in einem berufsfachlichen Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung steht; eventuell ist hierfür nach Maßgabe der BeschV die Zustimmung der BA erforderlich. Seit dem 1.3.2024 ist hierfür kein konkretes Arbeitsplatzangebot mehr erforderlich.
Unabhängig von der Qualifizierungsmaßnahme und dem Berufsbezug ist zudem eine Beschäftigung von bis zu 20 Stunden wöchentlich, die in keinem Zusammenhang mit der späteren Beschäftigung steht. Gleiches gilt auch für die Qualifikationsanalyse.
Anerkennungspartnerschaft
Seit dem 1.3.2024 besteht die Möglichkeit, im Zuge der Anerkennungspartnerschaft einen Aufenthaltstitel zur Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung zu erhalten und ein dafür erforderliches Anerkennungsverfahren erst nach der Einreise und begleitend zur Erwerbstätigkeit durchzuführen. Die Einleitung des Anerkennungsverfahrens bzw. das Vorliegen eines Bescheids über die teilweise Gleichwertigkeit vor der Einreise ist nicht erforderlich. Das Visum ist verknüpft mit der Verpflichtung der angehenden Fachkraft und des Arbeitgebers verbunden, nach der Einreise die Anerkennung zu beantragen und das Verfahren aktiv zu betreiben.
Voraussetzungen für die Anerkennungspartnerschaft sind
- die Zustimmung der BA,
- ein konkretes Arbeitsplatzangebot eines für die Ausbildung oder Nachqualifizierung geeigneten Arbeitgebers,
- eine Vereinbarung zwischen dem Ausländer und dem Arbeitgeber über die konkrete Durchführung des Anerkennungsverfahrens,
- eine Berufsqualifikation mit mindestens 2-jähriger Ausbildung oder ein Hochschulabschluss,
- die (nachgewiesene) Anerkennung der Abschlüsse im jeweiligen Ausbildungsstaat,
- deutsche Sprachkenntnisse, die der angestrebten Tätigkeit entsprechen – mindestens jedoch hinreichend (Niveau A2) sind und
- die Ausübung einer qualifizierten Beschäftigung – darauf kann verzichtet werden, wenn der Arbeitgeber tarifgebunden ist und den Ausländer tarifgemäß beschäftigt und bezahlt oder es sich beim Arbeitgeber um eine Pflegeeinrichtung handelt und die Beschäftigung dem Zielberuf entspricht.
Die Aufenthaltserlaubnis wird im ersten Schritt für maximal 1 Jahr erteilt. Sie kann auf bis zu 3 Jahre verlängert werden.